Ratingagenturen

Signale vom fünften Kontinent


Prof. Dr. Reinhard Herzog

Die Bonität des Emittenten ist das wohl wichtigste Kriterium einer soliden Geldanlage. Doch nicht jedes Produkt, das von den Ratingagenturen für „gut“ befunden wird, ist tatsächlich sicher. Zumindest der allzu leichtfertige Umgang mit Bestnoten wird den Agenturen nun erschwert.

Deutsche Gerichte zuständig

Auch in Deutschland war jetzt ein erster Schritt gegen die Ra­tingagenturen erfolgreich: Am 13. Dezember 2012 entschied der Bundesgerichtshof (III ZR 282/11), dass die deutsche Justiz für An­legerklagen gegen Standard& Poor‘s durchaus zuständig sei. Hintergrund war das Verfahren eines Rentners, der mit Lehman-Zertifikaten – die von S&P mit dem hervorragenden Rating A+ versehen worden waren – einen fünfstelligen Betrag verloren hatte. Mit diesem Urteil wurde zumindest der Grundstein für weitere rechtliche Schritte gelegt. Über die Erfolgsaussichten sagt dies aber noch wenig aus, denn schließlich liegt die Beweislast für Fehlbewertungen nach deutschem Recht beim Anleger, während angelsächsisches Recht auf einer größeren Transparenzverpflichtung der beteiligten Finanzdienstleister basiert.

In jedem Fall ist jedoch davon auszugehen, dass sich die Rating­qualität in den kommenden Jahren verbessern dürfte. Zumindest vorerst ist aber noch eine kritische Beurteilung von Ratingeinstufungen erforderlich. Liegt z.B. die Marktrendite einer erstklassig bewerteten Anleihe deutlich über dem Durchschnitts­niveau vergleichbarer Papiere, lässt dies auf gewisse Unsicherheiten schließen. Das Rating sollte also nicht überbewertet werden. Auch bei Finanzderivaten, deren Kursentwicklung und Rückzahlungsbetrag von anderen Anlageprodukten abhängen, ist bei einer allzu guten Bewertung Vorsicht geboten. Nur wenn die Konstruktion und die Erfüllung der Emissionsbedingungen plausibel erscheinen, sollte das Rating als zusätzliches Entscheidungskriterium einbezogen werden. Bei kleinsten Unsicherheiten ist Zurückhaltung meist die bessere Entscheidung.

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2013; 38(07):14-14