Helmut Lehr
Finanzgericht bestätigt Rechtsprechung erneut
Das Finanzgericht Düsseldorf hat dem Nichtanwendungserlass der Finanzverwaltung nun ganz ausdrücklich eine Absage erteilt. In gleich zwei Entscheidungen hat es sich auf die Seite der Steuerpflichtigen gestellt3) und die Prozesskosten als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt.
Fall 1: Der Kläger hatte einen Skateboardfahrer verfolgt, um ihn wegen einer Beschädigung seiner Haustür zur Rede zu stellen. Dabei war er gestürzt und hatte sich erhebliche Verletzungen zugezogen. Der geführte Schadensersatzprozess ging verloren, die Rechtsanwaltskosten von rund 16.000€ machte der Kläger als außergewöhnliche Belastung geltend, weil er seine Existenz gefährdet sah.
Fall 2: Der Kläger hatte Gerichts- und Anwaltskosten in Höhe von rund 8.200€ für die Ehescheidung aufgewandt. Diese Kosten betrafen nicht nur die eigentliche Scheidung, sondern auch Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Versorgungsausgleich, dem Zugewinnausgleich und dem nachehelichen Unterhalt.
Hinweis: Das Finanzamt erkannte die Kosten nur insoweit an, als sie auf die Ehescheidung und den Versorgungsausgleich entfielen. Diese Art der Kosten wird schon seit geraumer Zeit von den Finanzbehörden berücksichtigt.
Empfehlungen des Finanzgerichts
Nur selten kommt es vor, dass ein Finanzgericht Empfehlungen für die Steuerpflichtigen abgibt. Das Finanzgericht Düsseldorf hat dies in seiner Pressemitteilung vom 11. April 2013 nun ausdrücklich getan: Der Präsident des Finanzgerichts wies zunächst klarstellend darauf hin, dass Gerichte (natürlich) nicht an einschränkende Verwaltungsanweisungen, insbesondere die sogenannten Nichtanwendungserlasse, gebunden sind. Deshalb sollten Steuerbürger in solchen Fällen mit fachkundiger Hilfe gegen den Steuerbescheid Einspruch einlegen und Klage erheben. „Dabei sollten die betroffenen Bürger zügig handeln und keinesfalls den Ausgang weiterer, zu der streitigen Frage anhängiger Musterverfahren abwarten. Denn sind Gerichte und Finanzverwaltung dauerhaft verschiedener Auffassung, erfolgen nach einiger Zeit oft gesetzliche Klarstellungen, die unter Umständen für den Bürger ungünstig sein können“, so der Präsident.
Hinweis: Im Fall der Zivilprozesskosten plant der Gesetzgeber offenbar tatsächlich eine gesetzliche Klarstellung zuungunsten der Steuerpflichtigen. Im ersten Anlauf ist die Umsetzung allerdings gescheitert, sodass derzeit nicht sicher vorhergesagt werden kann, wann mit einer gesetzlichen Einschränkung zu rechnen ist.
Zur Frage der steuerlichen Berücksichtigung von Zivilprozesskosten sind mittlerweile mehrere Revisionsverfahren beim Bundesfinanzhof anhängig4).
Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2013; 38(09):17-17