Prof. Dr. Andreas Kaapke
- Verstärkung der Kundenbindung (wer eine Karte hat, soll ein gutes Gefühl haben, beim ausgebenden Händler zu kaufen, bzw. ein schlechtes Gefühl, wenn er dies nicht macht und bei anderen Händlern kauft),
- Kundenakquisition (die Karte soll so attraktiv sein, dass auch neue Kunden sich davon einen Vorteil versprechen),
- Erzielung von Mehrumsätzen (beide oben genannte Ziele sollen sich natürlich in einem höheren Umsatz niederschlagen),
- Erhöhung der Besuchsfrequenz in Filialen (was auch zu einer verbesserten Kapazitätsauslastung der Betriebsfaktoren führt und die Wahrscheinlichkeit eines besseren Ergebnisses vergrößert),
- Erhöhung des Bekanntheitsgrads (Kundenkarten werden stärker in einschlägigen Medien besprochen als herkömmliche Vermarktungsformate, zudem sind wechselnde Anreize innerhalb der Kundenkarten lohnende Meldungen auf Social-Media-Plattformen, was sie zusätzlich attraktiv macht),
- Verbesserung des Images (Kundenkarten gelten als kundenfreundliches Medium, die über die Kundenkarten ausgelobten Vorteile können sich positiv auf das Unternehmensimage auswirken),
- Erhebung von Kundendaten (durch Kundenkarten kommt das ausgebende Handelsunternehmen an eine Reihe hochinteressanter Daten und Informationen, die es ermöglichen, auch andere Marketingmaßnahmen gezielter einsetzen zu können).
Kundenkarten werden mit unterschiedlichen Funktionen ausgestattet, die sich in vier Kategorien einteilen lassen:
- Kredit- und Zahlungsfunktion,
- Rabatt- und Bonuspunkte-Programme,
- Serviceleistungen,
- Sachgeschenke.
Die mit einer Kundenkarte verfolgten Ziele können nur erreicht werden, wenn die Kundenkarte bei den (potenziellen) Kunden auf eine große Akzeptanz stößt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Kundenkarte einen deutlich über das Basisangebot hinausgehenden Zusatznutzen anbietet.
Datenschützer sehen Kundenkarten eher kritisch. Über die Angaben in den Anmeldeformularen und die Auswertung von Kaufdaten können Interessen, Konsum- und Kaufgewohnheiten, soziale und familiäre Verhältnisse eines Kunden in Erfahrung gebracht werden. Das Zusammenstellen personenbezogener Daten eines Menschen ist rechtlich auch problematisch, wenn dies mit seinem Wissen geschieht, weil er im Zweifelsfall die weitreichenden Konsequenzen nicht abschätzen kann. Erfolgt dies jedoch mittels heimlicher Datenerhebungen oder -übermittlungen, liegt ein schwerer Verstoß gegen das informationelle Selbstbestimmungsrecht vor. Die sogenannte Zweckbindung stellt das datenschutzrechtliche Kernprinzip dar. Daten dürfen nur zu dem Zweck verarbeitet werden, zu dem sie erhoben worden sind.
Apotheken, die Kundenkarten ausgeben, sollten daher unbedingt die Einwilligung der Kunden zur Nutzung der erhobenen Daten einholen. Dies erfolgt zumeist, indem der Kunde im Rahmen der allgemeinen Geschäftsbedingungen unterschreibt, dass er sich mit einer weiteren Verwendung seiner Daten zu Marketingzwecken einverstanden erklärt. Er sollte darüber informiert werden, welche Daten über ihn gespeichert werden und zu welchem Zweck dies geschieht. Transparent sein muss auch, an wen Daten weitergegeben werden.
Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2013; 38(09):8-8