Ausschüttungen bei Schiffsbeteiligungen

Keine Rückzahlungsverpflichtung


Prof. Dr. Reinhard Herzog

Die Lage ist desolat: Mehr als 500 Schifffahrtsfonds haben ernste Schwierigkeiten, über 100 gelten als insolvent. Was einst als probates Mittel zum Steuersparen galt, wurde zum Milliardengrab. Dennoch müssen sich Anleger nicht jedem Diktat der Fondsgesellschaft beugen.

Darlehen nicht gleich Darlehen

So entschied jetzt der Bundesgerichtshof in zwei Fällen (II ZR 73/11 und II ZR 74/11), dass Aus­schüttungen selbst dann nicht zurückgefordert werden können, wenn sie im Vertragswerk – etwas missverständlich – als Darlehen bezeichnet wurden. Konkret sah ein Gesellschaftsvertrag gewinn­unabhängige Ausschüttungen von 7% p.a. im Jahr 1995 bis 10% p.a. im Jahr 2004 vor, die „auf Dar­lehenskonto“ zu buchen waren. Sofern Gesellschafter auf eine Entnahme verzichteten, „entfällt für sie insoweit die Bildung einer Darlehensverbindlichkeit“. Die Fondsgesellschaft und die ersten beiden Instanzen sahen dies als Indiz, dass entsprechende Ausschüttungen als Darlehen gelten sollten, während der BGH die „Darlehensverbindlichkeit“ nicht dem Anleger, sondern dem Fonds zuordnete. Darüber hinaus wurde festgestellt, dass gewinnunab­hängige Ausschüttungen nur aufgrund einer ausdrücklichen Vereinbarung im Beteiligungsvertrag zurückgefordert werden können.
Die in den Medien viel diskutierte Frage nach der Verpflichtung zur Rückzahlung ist freilich nur eine Seite des Verfahrens. Nicht minder wichtig ist die Frage nach dem Fortbestand des Fonds und damit dem Erhalt der Ein­lage des Anlegers. Die Krise bei den Frachtraten kann durchaus noch einige Jahre fortbestehen, sodass bei schwer angeschlagenen Fonds damit zu rechnen ist, dass sie über kurz oder lang in die Insolvenz steuern – verbunden mit einem weitgehenden Totalverlust des Investments. Hier ist es wenig sinnvoll, dem bereits nahezu verlorenen Geld noch neues Geld in Form von Kapitaleinzahlungen nachzuwerfen.

Anders ist die Lage bei Fonds­beteiligungen, die eine Chance haben, die Krise zu überstehen. Maßgeblich sind hier realistische Aussichten auf langfristige Charterverträge zu angemessenen Preisen. Aber auch dem Verhalten der Banken – von denen meist ein Teil der Fondsmittel stammt – kommt entscheidende Bedeutung zu. Hier gilt es also abzuwägen, ob sich ein Anleger auf Zahlungen einlässt, um die Beteiligung doch noch zu retten. Da allerdings die meisten Fondsgesellschaften überschwänglich positiv berichten, sollten betroffene Teilhaber den Erfahrungsaustausch mit anderen Investoren suchen und sich möglichst unabhängig über Chancen und Risiken informieren.

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2013; 38(11):16-16