Steuer-Spartipp

Komplette Wohnung als häusliches Arbeitszimmer


Helmut Lehr

Wohnung als Arbeitszimmer

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs liegt kein häusliches Arbeitszimmer vor, wenn eine komplette Wohnung in einem Mehrfamilienhaus vom Steuerpflichtigen (zusätzlich zur Privatwohnung) als Arbeitszimmer genutzt wird. In einem solchen Fall existiere keine Ver­bindung zur häuslichen Sphäre. Die Folge: Weil es sich um ein „außerhäusliches“ Arbeitszimmer handelt, gelten die Abzugsbeschränkungen für häusliche Arbeitszimmer nicht.

Hinweis: Die Kosten für die außerhäusliche „Arbeitswohnung“ sind auch dann in vollem Umfang abzugsfähig, wenn dem Steuerpflichtigen noch ein anderer Büroarbeitsplatz zur Verfügung steht.

Problem Zweifamilienhaus

In einem aktuellen Urteil vom 15. Januar 20132) hat der Bundesfinanzhof nun eine wichtige ­Abgrenzung zuungunsten der Steuerpflichtigen vorgenommen. Danach gilt eine im Obergeschoss eines Zweifamilienhauses beruflich genutzte und von der Privatwohnung im Erdgeschoss baulich getrennte Wohnung dennoch als häusliches Arbeitszimmer, wenn das gesamte Haus nur vom Steuerpflichtigen (und seiner Familie) genutzt wird.

Nach der neuen Rechtsprechung kommt es nicht allein auf die bauliche Abtrennung und den eigenen Zugang zur „Arbeits­wohnung“ an, sondern vielmehr auch darauf, ob auf dem Weg zur Arbeitswohnung eine der All­gemeinheit zugängliche oder von fremden Dritten benutzte Verkehrsfläche betreten werden muss.

Soll heißen: Der unbeschränkte Kostenabzug scheiterte im Streitfall daran, dass der Flur zur oberen Wohnung nur vom Steuerpflichtigen und seiner Familie genutzt wurde.

Hinweis: Hätte sich im Obergeschoss noch eine über den gleichen Flur zu erreichende und fremd vermietete Wohnung befunden, wäre der unbeschränk‑te Betriebsausgabenabzug wohl mög­lich gewesen.

Voller Kostenabzug trotz anderen Arbeitsplatzes

Die Oberfinanzdirektion Münster hat aktuell darauf hingewiesen, dass die Kosten für ein häus­liches Arbeitszimmer auch dann voll abzugsfähig sein können, wenn dem Steuerpflichtigen (z.B. bei seinem Arbeitgeber) ein eigener Arbeitsplatz zur Verfügung steht3). Dies setzt allerdings voraus, dass das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten Tätigkeit bildet. Sind die Arbeiten in der Firma und zu Hause im Arbeitszimmer qualitativ gleichwertig, wird es im Zweifel auf die Anzahl der genutzten Tage ankommen.

Hinweis: Im Allgemeinen können Apothekeninhaber keinen unbeschränkten Abzug für ein häusliches Arbeitszimmer erreichen, weil sich sowohl ihr qualitativer Arbeitsschwerpunkt als auch der quantitative regelmäßig in der Apotheke befinden wird. Ein außerhäusliches Arbeitszimmer könnte daher von be­sonderem Interesse sein.

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2013; 38(11):17-17