Steuer-Spartipp

Minijobs: Gestaltungsmöglichkeiten


Helmut Lehr

„Riester-Anspruch“ sichern und verdoppeln

Selbstständige sind in der Regel nicht rentenversicherungspflichtig und haben deshalb dem Grunde nach keinen Anspruch auf „Riester-Förderung“. Gleiches gilt für Mitglieder in einem berufsständischen Versorgungswerk, also für Apothekerinnen und Apotheker.

Viele Gewerbetreibende, deren Partner beispielsweise wegen der Kindererziehung nicht berufstätig ist, nutzen daher gerne folgende Gestaltung: Sie stellen ihren Partner im eigenen Betrieb als Minijobber an und erwerben dann einen sogenannten abgeleiteten Anspruch auf „Riester-Zulagen“.

Um einen entsprechenden Anspruch geltend machen zu können, müssen nachfolgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Der Minijobber zahlt einen Eigenanteil zur Rentenversicherung in Höhe von 3,9% der beitragspflichtigen Einnahmen und bleibt so bei neuen Minijobs (Aufnahme ab 1. Januar 2013) rentenversicherungspflichtig bzw. verzichtet bei einem „Alt-Minijob“ auf die Rentenversicherungsfreiheit durch eine ent­sprechende Aufstockung seiner Beiträge.
  • Der minijobbende Partner schließt einen eigenen „Riester-Vertrag“ ab und zahlt die Mindestbeiträge ein, sodass er einen Anspruch auf die Grundzulage (154€/Jahr) und ggf. auf die Kinderzulagen erhält.
  • Der selbstständige Partner schließt nun als „Riester-Berechtigter mit abgeleitetem Anspruch“ einen „Riester-Vertrag“ ab und zahlt den Mindesteigenbeitrag von 60€/Jahr. Dadurch erwirbt er ebenfalls einen Anspruch auf die Grundzulage. Bei verheirateten Partnern werden etwaige Kinderzulagen (185€/Kind bzw. 300€/Kind für ab 2008 geborene Kinder) ohne abweichenden Antrag in der Regel der Mutter zuge­ordnet.

Hinweis: Selbstverständlich sollte der Abschluss eines „Riester-Vertrags“ nicht blindlings aufgrund der in Aussicht gestellten Zulagen erfolgen. Zuvor sollten sich die Beteiligten unbedingt eingehend auch über etwaige Auszahlungs- oder Übertragungsmöglichkeiten im Todesfall etc. informieren.

Steuergünstige Gehaltsextras

Die Auszahlung von steuer- und sozialversicherungsfreien „Gehaltsextras“ ist auch an Minijobber möglich. Dadurch ist eine „Erhöhung des Gehalts“ über die 450-€-Grenze realisierbar, ohne dass eine Versicherungspflicht ausgelöst wird.

Beispiel: Apotheker Gernert beschäftigt seine Ehefrau als Aushilfskraft für Büroarbeiten. Es wird ein „Bruttogehalt“ von 560€/Monat vereinbart. Allerdings soll sich der Gehalts­anspruch um 120€/Monat zugunsten einer betrieblichen Altersvorsorge (Versorgungszusage) vermindern. Weil das Arbeitsentgelt (560€ abzüglich 120€) nach der Entgeltum­wandlung 450€ nicht übersteigt, ist Frau Gernert gering­fügig entlohnt beschäftigt (Minijob) 2) .

Hinweis: Dadurch bleibt sie versicherungsfrei in der Kranken- und Arbeitslosenversicherung, ebenso besteht keine Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung. In der Rentenversicherung wird sie zwar dem Grunde nach (zunächst) versicherungspflichtig, kann sich allerdings auf Antrag davon befreien lassen. Bei einer Befreiung von der Rentenversicherungspflicht muss Herr Gernert als Arbeit­geber lediglich die Pauschalabgaben auf das Gehalt von 440€ abführen.

Ehrenamt und Minijob

Im Rahmen des Gesetzes zur Stärkung des Ehrenamts wurden u.a. die Übungsleiterpauschale auf 2.400€/Jahr sowie die Ehrenamtspauschale auf 720€/Jahr angehoben – und zwar rückwirkend zum 1. Januar 2013 3) . Dies führt zu monatlichen Freibeträgen von 200€ und 60€.

Wer einen Minijob für entsprechend steuerbegünstigte Organisationen (Vereine, Museen, Rotes Kreuz etc.) ausübt, kann ein erhöhtes „steuer- und sozialabgabenfreies Gehalt“ beziehen, weil Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen in Abzug gebracht werden.

Beispiel: Frau Clemens ist selbstständige Apothekerin. Ihr Ehemann hat die Kindererziehung übernommen und arbeitet als Übungsleiter für den örtlichen Sportverein. Dafür erhält er ein monatliches Arbeitsentgelt von 630€. Gleichzeitig nimmt er im selben Verein die Position des Kassenwarts wahr, für die er monatlich 70€ erhält. Es handelt sich dabei um ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis.

Vom Arbeitsentgelt als Übungsleiter wird als Übungsleiterpauschale monatlich ein Betrag von 200€ in Abzug gebracht, das Arbeitsentgelt als Kassenwart wird monatlich um die Ehrenamtspauschale von 60€ ver­mindert. Weil das Arbeitsentgelt (700€) unter Berücksichtigung der Abzugsbeträge (260€) unter 450€ bleibt, liegt eine gering­fügig entlohnte Beschäftigung (Minijob) vor 4) .

Hinweis: Im Hinblick auf die Sozialversicherungspflicht bzw. -freiheit ergeben sich die gleichen Auswirkungen wie im obigen Beispiel. Insbesondere kann sich Herr Clemens auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen.

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2013; 38(11):18-18