Bankgeheimnis

Finanzamt und Erben erhalten Einblick


Prof. Dr. Reinhard Herzog

Spätestens mit dem Tod des Kontoinhabers erlischt das Bankgeheimnis: Jedes Kreditinstitut ist verpflichtet, Guthaben und bestehende Schließfächer dem zuständigen Zentralfinanzamt zu melden. Auch die Erben haben ein Auskunftsrecht – allerdings mit einigen Besonderheiten.

Auskunftsrecht der Erben

Eingeschränkt wird die Geheimhaltung der Daten im Todesfall allerdings nicht nur gegenüber den Finanzbehörden, vielmehr haben auch die Erben – die sich z.B. durch einen Erbschein legitimieren müssen – ein Auskunftsrecht. So geht der in §675 und §666 BGB verankerte Auskunftsanspruch gegen das Kreditinstitut mit dem Ableben des Kunden auf die Erben über. Dabei steht dieses Auskunftsrecht einem Alleinerben grundsätzlich in vollem Umfang zu.

Handelt es sich um eine Erben­gemeinschaft, können Informationen nur von allen Erben gemeinsam eingefordert werden. Ein Miterbe kann – solange es sich um einen ungeteilten Nachlass handelt – grundsätzlich für sich allein kein Auskunftsrecht geltend machen, wohl aber im Namen der Gemeinschaft. In der Praxis wird allerdings die Bank bzw. Sparkasse üblicherweise auch auf Anfragen eines einzelnen Miterben Auskünfte erteilen und allen anderen Miterben Fotokopien des Schriftstücks zusenden. Rechtlich zulässig wäre es auch, die schriftliche Auskunft an die Erbengemeinschaft an die Adresse des Erblassers zu senden.

Bei einer Testamentsvollstreckung kann nur der Testamentsvollstrecker unter Ausschluss der Erben Auskünfte über die Nachlasskonten verlangen, die der Testamentsvollstreckung unterliegen. Die Erben müssen sich also direkt an den Testamentsvollstrecker wenden, wenn sie sich informieren wollen.

Generell keinen Anspruch auf Auskünfte haben Pflichtteilsberechtigte und Vermächtnisnehmer. Sie müssen sich mit allen Anfragen an den oder die Erben wenden (§2314 BGB). Allerdings hat der Erbe das Recht, den Pflichtteilsberechtigten ein Auskunftsrecht einzuräumen; dies kann sinnvoll sein, um langwierige und teure Gerichtsverfahren zu verhindern.

Schutz sensibler Daten

Erben können zunächst Auskunft über das aktuelle Nachlassvermögen verlangen, etwa den Kontostand und den momentanen Depotwert. Werden weiter gehende Informationen gefordert, insbesondere über ältere Geschäftsvorfälle, sind diesem Auskunftsbegehren Grenzen gesetzt. So muss es dem Kreditinstitut nach §242 BGB zumutbar sein, die gewünschten Unterlagen aus der Vergangenheit zusammenzustellen. Zudem muss ein gewisses Eigeninteresse des bzw. der Erben an der Auskunftserteilung unterstellt werden können. Dies ist etwa in Zusammenhang mit Kontoabbuchungen denkbar, jedoch nicht bei höchstpersönlichen Angelegenheiten des Erblassers. Hier erteilt das Kreditinstitut generell keine Auskünfte – wobei die Handhabung sehr vom konkreten Sachverhalt und dem zuständigen Bankmitarbeiter abhängt. In jedem Fall kann das Institut entsprechende Auskünfte von der Übernahme der Kosten durch den Anfragenden abhängig machen, die sich nach dem Arbeitsaufwand richten.

Das Auskunftsrecht der Erben gilt grundsätzlich auch für Konten, die im Wege eines Vertrages zugunsten Dritter auf den Todes­fall nach §328 und §331 BGB automatisch auf den Begünstigten übergehen – allerdings nur, wenn die Erben konkret nach diesem Konto fragen. Von sich aus wird – und darf – das Institut das Drittbegünstigtenkonto nicht preisgeben. Andererseits kann aber auch der Zuwendungsempfänger das kontoführende Institut nicht daran hindern, den Erben Auskünfte zu erteilen.

Sonderregelungen gelten in Zusammenhang mit einer Vor- und Nacherbschaft. Da zunächst der Vorerbe das Erbe antritt, hat auch nur dieser Anspruch auf Auskünfte über die Vermögenswerte, die zur Vorerbschaft zählen. Hingegen kann der Nacherbe während der Dauer der Vorerbschaft beim Kreditinstitut keinerlei Rechte geltend machen. Er muss sich also zunächst an den Vorerben halten, z.B. wenn zu befürchten steht, dass der Vorerbe durch seine Verwaltung der Gelder die Rechte des Nacherben verletzt. Erst mit dem Eintritt der Nacherbschaft, also dem Tod des Vorerbens, wird der Nacherbe auch gegenüber dem Kreditinstitut auskunftsberechtigt.

Generell auskunftsberechtigt sind schließlich alle Bevollmächtigten im Rahmen einer „Kontovollmacht auf den Todesfall“ oder einer „Kontovollmacht über den Tod hinaus“. Auch hier wird der Auskunftserteilung Grenzen gesetzt durch den wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Erblassers – worüber letztlich der Sachbearbeiter des jeweiligen Instituts entscheidet. Eine entsprechende Vollmacht kann im Übrigen von den – legitimierten – Er­‑ben jederzeit widerrufen werden.

Planung von Verfügungen

Insbesondere bei größeren Vermögen und komplizierten Erbschaftsverhältnissen kann es mehrere Monate oder gar Jahre dauern, bis das Nachlassgericht einen Erbschein erstellt, der zu entsprechenden Auskünften verpflichtet und den Erben Handlungsvollmacht gibt. Das Problem: Vorhandenes Vermögen muss ver­waltet werden, zudem können Erbberechtigte in finanzielle Schwierigkeiten geraten, wenn der Kontozugriff wegen Todesfalls gesperrt wird. Denn oft erlaubt die Bank allenfalls die Überweisung von Kosten, die unmittelbar mit dem Todesfall in Verbindung stehen, z.B. für die Bestattung.
In der Standardvariante wird ein Konto bzw. Depot auf den Namen des Kontoinhabers geführt, es handelt sich also um ein „Einzelkonto“. Durchaus sinnvoll ist allerdings die Gestaltung als Gemeinschaftskonto, das z.B. auf beide Ehepartner lautet. Dabei gibt es zwei Varianten:

  • Bei dem inzwischen selten gewordenen Und-Konto sind beide Kontoinhaber nur gemeinsam verfügungsberechtigt. Es kommt daher vorrangig für große Vermögenswerte in Betracht, die über einen längeren Zeitraum fest angelegt werden. Stirbt einer der Kontoinhaber, tritt an seine Stelle die Erbengemeinschaft.
  • Das üblichere Oder-Konto wird zwar ebenfalls auf den Namen von zwei oder mehreren Kontoinhabern geführt, jedoch kann hier jeder Kontoinhaber allein verfügen – auch über den Tod hinaus.

Wer lediglich sichergehen will, dass im Falle seines Todes erforderliche Finanzgeschäfte problemlos abgewickelt werden können, kann auch eine „Vollmacht auf den Todesfall“ ausstellen. Hier kann der Bevollmächtigte nach dem – nachzuweisenden – Tod des Konto- bzw. Depotinhabers Verfügungen treffen. Dabei ist er allerdings den Erben ge­genüber rechenschaftspflichtig, auch haben die Erben das Recht, die Vollmacht jederzeit zu widerrufen. Eine Kombination aus Einzel- bzw. Unterschriftsvollmacht und Vollmacht auf den Todesfall stellt schließlich die „Vollmacht zu Lebzeiten und auf den Todesfall“ dar. Hier kann der Bevollmächtigte also sowohl zu Lebzeiten als auch nach dem Tod des Konto-/Depotinhabers über das Konto verfügen.

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2013; 38(13):15-15