Steuer-Spartipp

Haushaltsnahe Handwerkerleistungen: Wohnungseigentum


Helmut Lehr

Finanzgericht entscheidet sich für Wahlrecht

Mit Urteil vom 20. November 20122) hat das Finanzgericht Baden-Württemberg entschieden, dass die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen auch Wohnungseigentümern bereits im Jahr der Zahlung der Handwerkerrechnungen und nicht erst im Jahr der Genehmigung der Jahresabrechnung zu gewähren ist.

Die Klägerin besaß eine Eigentumswohnung. Bei der Wohnungseigentümergemeinschaft fielen im Jahr 2006 u.a. Handwerkerleistungen an, die nicht aus der Instandhaltungsrücklage, sondern aus den laufenden Hausgeldvorauszahlungen beglichen wurden.

Hinweis: Weil sich für die Klägerin aus der Hausgeldabrechnung ein Guthaben ergab, war klar, dass die von ihr geleisteten Vorauszahlungen den auf sie ent­fallenden Teil der Handwerkerkosten im Jahr der Zahlung abdeckten.

Faktisches Wahlrecht

Unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung ergibt sich nun offenbar folgende Rechtslage: Können die begünstigten Aufwendungen aus den laufenden Vorauszahlungen beglichen werden, sind sie im Jahr der Leistung der Vorauszahlungen – und damit im Jahr der Verausgabung der entsprechenden Aufwendungen (durch den Verwalter) – abzugsfähig. Entsprechendes muss gelten, wenn die Aufwendungen aus der Instandhaltungsrücklage finanziert werden. Soweit die laufenden Vorauszahlungen die begünstigten Aufwendungen nicht decken (und keine Entnahme aus der Instandhaltungsrücklage erfolgt), dürften sie dagegen erst dann abgezogen werden können, wenn sie aufgrund der Jahresabrechnung geleistet werden. Soweit die Finanzämter einen einheitlichen Abzug im Jahr der Genehmigung der Jahresabrechnung zulassen, handelt es sich um eine Vereinfachungsregelung, die der Steuerpflichtige in Anspruch nehmen kann (Wahlrecht), die dem von Gesetzes wegen möglichen Abzug im Jahr der jeweiligen Verausgabung aber nicht entgegensteht.

Hinweis: Die Geltendmachung der Steuerermäßigung bereits im Jahr der Zahlung der Vorauszahlungen bzw. Einzahlungen in die Instandhaltungsrücklage kann vor allem dann vorteilhaft sein, wenn im nächsten Jahr der Höchstbetrag der Steuerermäßigung bereits erkennbar erreicht wird.

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2013; 38(13):17-17