Dr. Bettina Mecking
Kammern können rechtliche Schritte ergreifen
Wenn eine auch noch so schlichte Botendienst-Werbung keine Einschränkung auf einen irgendwie gearteten Einzelfall enthält, dürfte sie streng genommen rechtlich nicht erlaubt sein. Ob eine entsprechende Werbung in den einzelnen Kammerbezirken berufsrechtlich aufgegriffen und gegen Kammerangehörige berufsrechtliche Schritte eingeleitet werden, obliegt letztendlich den Apothekerkammern. Insbesondere kann man sich nicht darauf verlassen, dass eine entsprechende Werbung in der Vergangenheit vielfach toleriert wurde. Wenn etwa die zuständige Kammer vor dem Ergreifen rechtlicher Maßnahmen die Kammerangehörigen über ihre Rechtsauffassung informiert, werden diese für die Zukunft „bösgläubig“ gemacht, d.h., sie wissen, dass ihre Werbepraxis nicht den rechtlichen Vorgaben entspricht. Es bleibt abzuwarten, wie die Kammern oder z.B. Konkurrenten des werbenden Apothekers zukünftig auf entsprechende Vorgänge reagieren.
Wer ganz sichergehen will, dass seine Werbung für den Botendienst weiterhin nicht beanstandet wird, dem ist zu empfehlen, im Werbeflyer, auf der Website etc. darauf hinzuweisen, unter welchen besonderen Voraussetzungen ein Lieferservice abweichend von der Regelversorgung in der Apotheke in Betracht kommt. Dass ein Arzneimittel in der Apotheke nicht vorhanden war bzw. dass der Besteller nicht in die Apotheke kommen konnte, dürfte eine ausreichende Einschränkung darstellen. Insbesondere im letzteren Fall kann und muss die Apotheke nicht überprüfen, aus welchen Gründen der Patient die Betriebsräume nicht aufsuchen konnte. Und dem Kunden wird klar, dass er keine Regelleistung in Anspruch nimmt, sondern eine Sonderbehandlung erfährt. Eine entsprechende Formulierung könnte lauten: „Wir hatten etwas nicht da oder Sie können nicht zu uns kommen? In diesen Fällen liefern wir Ihre Medikamente gerne an Sie aus.“
Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2013; 38(13):10-10