Dr. Bettina Mecking
- Zunächst wurde in §1a Absatz 10 Nr. 1 ApBetrO klargestellt, dass nicht-apothekenpflichtige Medizinprodukte als apothekenübliche Waren verkehrsfähig sind.
- Die angebotenen Waren müssen nach §1a Absatz 10 Nr. 2 ApBetrO einen unmittelbaren, ohne Weiteres einsichtigen Gesundheitsbezug aufweisen.
- In §1a Absatz 10 Nr. 3 ApBetrO wird in Anpassung an die gängige Praxis in Apotheken klargestellt, dass die „Mittel zur Körperpflege“ als apothekenübliche Waren anerkannt sind. Diese zählen – unabhängig davon, ob sie der Gesundheit mittelbar oder unmittelbar dienen – zu den apothekenüblichen Waren. Vom Wortbegriff werden auch solche kosmetischen Artikel mit erfasst, die neben der Verschönerung bestimmungsgemäß auch der Pflege des Körpers dienen. Kosmetika, die ausschließlich für dekorative Zwecke bestimmt sind – wie z.B. künstliche Augenwimpern und Fingernägel – und also keinerlei körperpflegende Zweckbestimmung und Wirkung haben, fallen danach schon von vornherein nicht unter den Begriff.
Wichtig ist: Nach §2 Absatz 4 Satz 1 ApBetrO dürfen apothekenübliche Waren aber nur in einem Umfang angeboten werden, der den ordnungsgemäßen Betrieb der Apotheke und den Vorrang des Arzneimittelversorgungsauftrags nach §1 Apothekengesetz nicht beeinträchtigt. Interessierte Kreise, die den Aktionsradius der Apotheken ausweiten wollen, argumentieren bereits, dass diese Regulierung mit Blick auf die grundgesetzlich garantierte Berufsfreiheit auszulegen sei.
Wettbewerbsgericht zieht klare Grenze
Für die meisten Apotheken wird sich in der täglichen Praxis nichts ändern. In Zweifelsfällen muss die Rechtsprechung die neue Grenze zwischen apothekenüblichem Sortiment und nicht-apothekenüblichen Waren ziehen. Die ApBetrO bezweckt u.a., gleiche Rahmenbedingungen für konkurrierende Apotheker zu schaffen. Werden diese nicht eingehalten, kann dies von Wettbewerbern, den örtlichen Pharmazieräten und Amtsapothekern oder auch den Landesapothekerkammern rechtlich verfolgt werden.
Das Landgericht Düsseldorf hat aktuell (Urteil vom 3. Juli 2013, 12 O 227/12) eine solche Einzelfallentscheidung getroffen. Eine Apotheke hatte „Vorteilsgutscheine“ auf ihre Werbeflyer aufgedruckt, mit denen die Kunden gegen eine Schutzgebühr Reisenähsets, Umhängekühltaschen oder Alu-Stabfeuerzeuge erwerben konnten. Die Richter haben der Apotheke verboten, diese Produkte zu bewerben und abzugeben. Im Verfahren hatte der Rechtsbeistand der Apothekerin versucht, einen Gesundheitsbezug für jeden einzelnen Gegenstand herzustellen. So könne man in einer Kühltasche ein zur möglichen Einnahme von Medikamenten benötigtes gekühltes Getränk mitführen. Das Nähset könne zum Verschließen von Verbänden genutzt werden. Mit dem Feuerzeug könnten Kunden eine „Wärmequelle“ oder „Insekten-Abwehrkerzen“ entflammen. Nach Ansicht der Richter reicht jedoch eine bloße Möglichkeit, dass die betreffenden Gegenstände in irgendeiner Weise der Gesundheit von Menschen dienen oder diese fördern, nicht aus, um den von der neuen ApBetrO geforderten Gesundheitsbezug herzustellen.
Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2013; 38(15):11-11