Dr. Bettina Mecking
Arzneimittel-Auslieferung nur durch Fachpersonal?
Umstritten ist, ob diese unmittelbare Beratung eine persönliche Beratung sein muss. Das Bundesverwaltungsgericht hat bei einer Arzneimittelabgabe durch einen Warenautomaten eine telekommunikative Beratung als nicht ausreichend erachtet. Nach der ApBetrO-Resolution der Arbeitsgemeinschaft der Pharmazieräte Deutschlands (APD) ist die Zustellung von Arzneimitteln und Medizinprodukten und die erforderliche Beratung nach §20 ApBetrO durch pharmazeutisches Personal der Apotheke vorzunehmen, wenn die Beratung nicht in der Apotheke stattfinden konnte.
Auch die AATB (Arbeitsgruppe Arzneimittel-, Apotheken-, Transfusions- und Betäubungsmittelwesen der obersten Landesgesundheitsbehörden) ist der Auffassung, die Beratung der Patienten beim Botendienst müsse persönlich sein und durch pharmazeutisches Personal erfolgen. Eine telefonische Beratung sei nur im Ausnahmefall möglich. Wann eine solche Ausnahme vorliegt, wurde offengelassen. Unbefriedigend ist, dass – so gesehen – für Versandapotheken ein Dauerausnahmezustand gilt, denn diese können eine telefonische Beratung unter Berufung auf eine Versandhandelserlaubnis rechtfertigen. Gleichwohl ist es nicht zielführend, wenn deshalb Apotheken ihren typischen Botendienst absehbar nur zu dem Zweck mit dem Deckmantel einer Versandhandelserlaubnis versehen, der persönlichen Beratungspflicht zu entgehen.
Wenn die Verschreibung nicht vor der Belieferung in der Apotheke vorgelegen hat, wird es als ausreichend angesehen, wenn die PTA, der von der Apothekenleitung eine Abzeichnungsbefugnis ausgestellt wurde, die Verschreibung bei der Belieferung entgegennimmt und die Kontrolle der Rezeptbelieferung durch einen Apotheker zeitnah erfolgt, d.h., ein solcher muss hier nicht zwingend selbst ausliefern.
Allein der Umstand einer telefonischen Bestellung bei der Lieferapotheke stellt keinen schlüssigen Verzicht auf eine Beratung dar. Verzichtet aber der Patient ausdrücklich auf eine solche Beratung, weil es sich z.B. um Arzneimittel der Dauermedikation handelt, könnte der Apotheker von dieser Verpflichtung im Einzelfall befreit sein. Ein Patient kann schließlich nicht zur Beratung gezwungen werden.
Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2013; 38(16):11-11