Steuer-Spartipp

Kinderfreibeträge: Übertragungsmöglichkeiten


Helmut Lehr

Übertragung des Kinderfreibetrags

Bei nicht verheirateten, geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden (unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen) Eltern wird auf Antrag eines Elternteils der Kinderfreibetrag des anderen Elternteils (2.184€) auf ihn übertragen. Voraussetzung ist, dass er, nicht aber der andere Elternteil, seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind für das Kalenderjahr im Wesentlichen nachkommt oder der andere Elternteil mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist.

Ein Elternteil kommt seiner Barunterhaltsverpflichtung gegenüber dem Kind im Wesentlichen nach, wenn er sie zu mindestens 75% erfüllt. Der Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind befindet, erfüllt seine Unterhaltsverpflichtung in der Regel bereits durch die Pflege und Er­ziehung des Kindes (vgl. §1606 Absatz 3 Satz 2 BGB).

Hinweis: Eine Unterhaltspflicht besteht für den anderen Elternteil dann nicht, wenn er mangels ausreichender eigener Mittel nicht leistungsfähig ist (§1603 Absatz 1 BGB). In diesen Fällen kann er eine Übertragung auf den anderen Elternteil nicht verhindern, sofern dieser einen Antrag stellt. Auch freiwillige Leistungen eines an sich nicht leistungsfähigen Elternteils können die Übertragung nicht verhindern. Jedoch scheidet eine Übertragung für solche Kalendermonate aus, für die Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz gezahlt werden. Auf die Höhe der Unterhaltsleistungen kommt es dann nicht an.

Übertragung des Freibetrags für Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf

Bei minderjährigen Kindern wird auf Antrag des Elternteils, bei dem das Kind gemeldet ist, der Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des anderen Elternteils auf ihn übertragen, wenn das minderjährige Kind bei dem anderen Elternteil nicht gemeldet ist. Allerdings kann der Elternteil, bei dem das Kind nicht gemeldet ist, der Übertragung widersprechen,

  • wenn er Kinderbetreuungskosten trägt oder
  • wenn er das Kind regelmäßig in einem nicht unwesentlichen Umfang betreut.

Maßgebende Betreuungskosten: Als Kinderbetreuungskosten gelten in diesem Zusammenhang nicht nur die steuerbe­günstigten Aufwendungen für Dienstleistungen3), sondern alle Aufwendungen für die Betreuung, Erziehung oder Ausbildung des Kindes bis zur Vollendung seines 18. Lebensjahres. Hierzu zählen beispielsweise auch Aufwendungen für die regelmäßige Unterbringung an Wochenenden.

Notwendiger Betreuungsumfang: Die geforderte regelmäßige Betreuung wird erreicht, wenn der Elternteil die Betreuung mit einer gewissen Nachhaltigkeit wahrnimmt, d.h. fortdauernd und immer wieder in Kontakt zum Kind steht. Lediglich kurzzeitige, anlassbezogene Kontakte, etwa zum Geburtstag, zu Weihnachten und zu Ostern, können eine steuerwirksame Übertragung des Freibetrags nicht verhindern. Ein Elternteil kann die Übertragung aber vermeiden, wenn er eine gerichtliche oder außergerichtliche Vereinbarung über einen regelmäßigen Umgang an Wochenenden und in den Ferien vorlegt.

Übertragung auf Stief- und Großeltern

Die den Eltern zustehenden Freibeträge für Kinder können auf Antrag auf einen Großelternteil übertragen werden, wenn dieser das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat oder einer Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind unterliegt. Die Übertragung auf einen Stiefelternteil kommt auf Antrag in Betracht, wenn dieser das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat.

Eine Übertragung auf einen Großelternteil, der das Kind nicht in seinen Haushalt aufgenommen hat, ist nur möglich, wenn dieser einer konkreten Unterhaltsverpflichtung unterliegt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Eltern des Kindes nicht leistungsfähig sind. Der Großelternteil, der die Übertragung beantragt und eine Unterhaltsverpflichtung gegenüber seinem Enkelkind erfüllt, muss dies in geeigneter Weise – z.B. durch Vorlage von Zahlungsbe­legen – nachweisen. Lebt das Enkelkind in seinem Haushalt, erübrigt sich der Nachweis.

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2013; 38(16):18-18