Zahlungsverkehr

SEPA-Verfahren stellt hohe ­Anforderungen


Prof. Dr. Reinhard Herzog

Mit der verbindlichen Anwendung ab 1.Februar 2014 wurde das öffentliche Interesse geweckt: SEPA – die Abkürzung für „Single European Payment Area“ – ist in den kommenden Monaten wichtigstes Thema jeder Finanzbuchhaltung. Aber auch Verbraucher müssen sich umstellen.

Umstellung per Software

Allerdings bieten hier Kreditinstitute und Softwarehersteller entsprechende Lösungen. So ist z.B. in den meisten Kontoführungsprogrammen eine weitgehend automatische Konvertierung integriert, sodass die erforderlichen Empfängerangaben auch bei Eingabe der bisherigen Kontonummer und Bankleitzahl automatisch richtig eingetragen werden. Darüber hinaus werden im Internet kostenlos unterschiedlich konzipierte SEPA-Konverter angeboten, mit denen sich einzelne Nummern schnell „umrechnen“ lassen. Kostenpflichtige Lösungen sind in der Regel nur dann erforderlich, wenn es um größere Datenbestände oder um individuelle Softwareprodukte geht.

Im SEPA-Überweisungsverkehr – den es bereits seit 2008 gibt – ändert sich außer diesen Angaben nicht viel gegenüber dem bis­herigen Überweisungsverfahren. Der Vorteil von SEPA liegt jedoch in der Geschwindigkeit: Unabhängig davon, ob es sich um eine Inlandszahlung oder um einen grenzüberschreitenden Geldtransfer handelt, müssen beleglos eingereichte Zahlungen (z.B. im Rahmen des Homebankings) innerhalb der Europäischen Union und im Europäischen Wirtschaftsraum (EU plus Liechtenstein, Island, Norwegen) sowie in der Schweiz und in Monaco so ausgeführt werden, dass das Geld dem Empfänger bereits am nächsten Bankarbeitstag zur Verfügung steht. Ausreden hinsichtlich langer Banklaufzeiten oder ungünstiger Wertstellungsregeln gibt es nicht mehr. Lediglich bei beleghaft eingereichten Zahlungen verlängert sich die Frist um maximal zwei Bankarbeitstage.

Generell dürfen bei grenzüberschreitenden SEPA-Zahlungen nur die gleichen Gebühren berechnet werden wie bei Inlands­transaktionen, d.h., sie sind bei Privatkonten meist in der Monatspauschale enthalten, bei Geschäftskonten gilt der hierfür vereinbarte Kostensatz. Auch die ursprünglich geltende Höchstgrenze von 50.000€ je Transaktion ist zum 31.März 2012 gefallen. Allerdings muss die Zahlung verbindlich in Euro abgewickelt werden. Sollen z.B. britische Pfund nach Großbritannien überwiesen werden, ist weiterhin die klassische – und oft teure – Auslandsüberweisung erforderlich.

Etwas komplizierter ist das Verfahren bei SEPA-Lastschriften, das bereits seit 2009 angeboten und jetzt zum Standard wird. Während sich für den Zahlungspflichtigen bis auf die Möglichkeit, das Konto für Lastschrift­buchungen zu sperren, wenig ändert, muss der Gläubiger einige neue Regeln beachten. Zunächst wird zwischen zwei Varianten unterschieden:

  • Das SEPA-Basislastschriftverfahren entspricht weitgehend dem bisherigen deutschen Einzugsermächtigungsverfahren, mit dem z.B. Telefonrechnungen oder Mietzahlungen abgewickelt werden.
  • Die SEPA-Firmenlastschrift ist die Fortentwicklung des bisher hierzulande nur selten verwendeten Abbuchungsverfahrens, bei dem es kein Widerspruchsrecht gegen unberech­tigte Buchungen gibt.

Neu ist in beiden Fällen, dass nicht nur statt der Kontonummer und Bankleitzahl die IBAN und – vorerst noch – die BIC angegeben werden müssen, sondern auch eine Fälligkeit zu definieren ist. Spätestens 14Tage vor Fälligkeit muss der Kunde über die anstehende Belastung informiert werden, sofern keine andere Frist vereinbart wurde. Hingegen werden Lastschriften bisher „bei Vorlage“ ausgeführt, d.h., sobald sie der Gläubiger bei seiner Bank einreicht, wird der Betrag entsprechend gebucht.

Zwingend notwendig ist zudem ein unterschriebenes „Lastschriftmandat“, der Nachfolger der bisherigen „Einzugsermächtigung“. Wurde bereits eine Einzugsermächtigung genutzt, kann das Mandat seit dem 9. Juli 2012 grundsätzlich übernommen werden. Allerdings sind die Gläubiger verpflichtet, den Zahlungspflichtigen vor der ersten Belastung über die „Umdeutung“ der Ermächtigung und die Umstellung auf SEPA zu informieren.

Keinen Fortbestand haben jedoch bestehende Abbuchungsaufträge, die durch das SEPA-Firmenlastschriftverfahren ersetzt werden. Hierbei erteilt der Schuldner nicht dem Gläubiger eine Einzugsermächtigung, sondern seiner Bank den Auftrag, eingehende Belastungen eines bestimmten Gläubigers einzulösen. Widerspruchsmöglichkeiten gibt es hierbei nicht, sodass dieses Verfahren allenfalls im Geschäftsverkehr zwischen Kunden und Lieferanten genutzt wird. Hier muss in jedem Fall eine neue Abbuchungsgenehmigung erteilt werden.

Widerspruch eindeutig geregelt

Klar definiert wurden auch die Widerspruchsfristen: Belastete Kunden können einer Abbuchung binnen acht Wochen im Rahmen des Basislastschriftverfahrens widersprechen, ohne dabei Gründe nennen zu müssen. Das Geld wird daraufhin anstandslos und gebührenfrei zurückgebucht. Liegt keine schriftliche Einzugsermächtigung vor, gilt eine Widerspruchsfrist von 13 Monaten. Beim Firmenlastschriftverfahren gibt es grundsätzlich keine Widerspruchsmöglichkeit.

Unabhängig von der Art des Verfahrens sind weitere Maßnahme erforderlich: Wer Lastschriften einziehen möchte, muss sich zuvor bei der Deutschen Bundesbank online eine sog. Gläubiger-Identifikationsnummer besorgen (https:\\extranet.bundesbank.de\scp). Diese hierzulande 18-stel­lige Nummer muss jeder Lastschrift beigefügt werden, zudem ist eine neue Vereinbarung über den Einzug von Forderungen per Lastschrift mit der Bank zu schließen.

Darüber hinaus muss jede Lastschrift eine sog. Mandatsreferenz erhalten, die bis zu 35 alphanumerische Zeichen enthalten kann, z.B. Mitglieds- oder Kundennummern. Diese Mandatsreferenz ist vom Gläubiger zu vergeben, der sicherstellen muss, dass die Kombination aus Gläu­biger-Identifikationsnummer und Mandatsreferenz eindeutig ist. Es wird also ggf. erforderlich sein, die SEPA-Lastschriftman­date speziell zu verwalten, um mögliche Überschneidungen aus­zuschließen.

Schließlich haben Gläubiger künftig auch Einreichungsfristen einzuhalten. Bei SEPA-Basislastschriften sind dies vorerst bei Erst- bzw. Einmallastschriften fünf, bei Folgebelastungen zwei Bankgeschäftstage. Ab dem 4. November 2013 kann diese Vorlauffrist in Deutschland auf einen In­terbankengeschäftstag verkürzt werden.

Zunächst keine Änderungen gibt es bei dem im Handel beliebten elektronischen Lastschriftverfahren (ELV). Das Bezahlen mit EC-Karte und Unterschrift ist vorerst bis zum 1.Februar 2016 weiterhin möglich, danach ist eine Anpassung an die europäischen Regeln vorgesehen. Keine Änderungen sind beim bargeldlosen Bezahlen mit Karte und PIN erforderlich.

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2013; 38(16):14-14