Helmut Lehr
Neue Rechtslage ab 2013
Durch die Verordnung zum Erlass und zur Änderung steuerlicher Verordnungen vom 11. Dezember 20123) wurde §50 Absatz 2 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung mit Wirkung ab 1. Januar 2013 angepasst. Danach müssen aus der Buchungsbestätigung Name und Kontonummer oder ein sonstiges Identifizierungsmerkmal des Auftraggebers und des Empfängers, außerdem der Betrag, der Buchungstag sowie die tatsächliche Durchführung der Zahlung ersichtlich sein. Aufgrund dieser Änderung macht die Finanzverwaltung offenbar auch eine Kehrtwende bei der steuerlichen Beurteilung von Spenden über PayPal. Nach Ansicht des Finanzministeriums Schleswig-Holstein4) genügen nun ein Kontoauszug des PayPal-Kontos und ein Ausdruck über die Transaktionsdetails der Spende.
Hinweis: Aus dem Kontoauszug müssen der Kontoinhaber und dessen E-Mail-Adresse ersichtlich sein. Dabei gilt die E-Mail-Adresse als das geforderte „sonstige Identifizierungsmerkmal“ (alternativ zur Kontonummer), da sie der Zuordnung des Buchungsvorgangs zu einer Person dient.
Beleg des Spendenempfängers
Bei „Kleinbetragsspenden“ bis 200€ (insbesondere an gemeinnützige Vereine) benötigt der Spender einen vom Spendenempfänger hergestellten Beleg, sofern die Spende nicht an eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine inländische öffentliche Dienststelle geleistet wird. Dieser Beleg muss auch bei Spenden über PayPal weiterhin vorliegen.
Hinweis: Die Finanzverwaltung beanstandet es nicht, wenn dem Spender der Beleg als Download zur Verfügung gestellt wird.
Probleme bei Spenden bis 2012
Sofern Finanzämter Spenden über PayPal nicht anerkennen, die vor dem 1. Januar 2013 geleistet wurden, sollten Steuerpflichtige auf die aktualisierte Verwaltungsauffassung aufgrund der Rechtsänderung hinweisen und auf eine günstige Entscheidung aus Billigkeitsgründen pochen. Lässt sich die Behörde darauf nicht ein, ist nachträglich eine Spendenbescheinigung beim Zuwendungsempfänger anzufordern.
Hinweis: Generell ist zu beachten, dass die Finanzbehörden entgegen einer weitverbreiteten Meinung in der Regel gar keine steuerbegünstigten Zuwendungen/Spenden ohne Beleg anerkennen – auch ein pauschaler Abzug ist grundsätzlich ausgeschlossen.
Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2013; 38(16):17-17