Helmut Lehr
Arbeitsrechtlich freiwillige Leistungen
Das Einkommensteuergesetz fordert allerdings bei diesen und einigen weiteren Gehaltsextras, dass sie „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ erbracht werden. Daraus folgert der Bundesfinanzhof in seiner neueren Rechtsprechung2), dass zusätzlicher Arbeitslohn in diesem Sinne nur vorliegt, wenn es sich bei den Gehaltsextras um arbeitsrechtlich freiwillige (nicht einklagbare) Leistungen handelt.
Beispiel
Eine Apothekerin vereinbart mit ihrer PTA die Zahlung eines sogenannten Kindergartenzuschusses für deren vierjährige Tochter in Höhe von 100€/Monat zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Bruttoarbeitslohn. Die Vereinbarung erfolgt durch Ergänzung des Arbeitsvertrags. Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs gehört der Kindergartenzuschuss aufgrund der arbeitsvertraglichen Vereinbarung zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn. Die Steuerbefreiung nach §3 Nr. 33 Einkommensteuergesetz kommt deshalb (eigentlich) nicht in Betracht.
Bundesfinanzministerium entschärft Problematik
Zugunsten der Arbeitgeber und Arbeitnehmer hat die Finanzverwaltung zwischenzeitlich klargestellt, dass sie die verschärfte Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nicht anwenden wird – aus Gründen des Vertrauensschutzes und zur Wahrung der Kontinuität der Rechtsanwendung3). Das bedeutet: Im Beispiel bleibt der monatliche Kindergartenzuschuss von 100€ trotz arbeitsvertraglicher Regelung steuerfrei – ebenso sind keine Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten.
Gehaltsumwandlung weiterhin nicht begünstigt
Nach wie vor ist es allerdings nicht möglich, dass eine zweckbestimmte Leistung, wie z.B. ein Kindergartenzuschuss, steuergünstig auf den ohnehin geschuldeten Arbeitslohn angerechnet bzw. dieser entsprechend umgewandelt wird.
Beispiel-Variante: Die Apothekerin vereinbart mit ihrer PTA unter Änderung des Arbeitsvertrags, das bisherige monatliche Gehalt um 100€ zu vermindern. Im Gegenzug wird geregelt, dass die PTA zusätzlich zu ihrem (neuen) Grundlohn einen Kindergartenzuschuss in Höhe von 100€ monatlich erhält.
Ein auf diese Weise „zustande gekommener“ Zuschuss ist nicht steuerfrei, da hier keine zusätzliche Leistung zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn, sondern lediglich eine Gehaltsumwandlung vorliegt. Eine Anrechnung des Kindergartenzuschusses auf andere freiwillig gezahlte Leistungen des Arbeitgebers (z.B. freiwilliges Weihnachtsgeld) ist allerdings zulässig.
Hinweis: Unabhängig davon besteht die Möglichkeit, im Rahmen einer echten Gehaltsumwandlung Beiträge zu einer betrieblichen Altersversorgung zu leisten (z.B. Direktversicherung). Die Steuerbefreiungsvorschrift für Leistungen in eine Direktversicherung (vgl. §3 Nr. 63 Einkommensteuergesetz) sieht nämlich nicht vor, dass die Beiträge zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden müssen.
Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2013; 38(19):17-17