Prof. Dr. Reinhard Herzog
Defekte Funktionen
Ein regelmäßiger Streitpunkt ist die Unterscheidung zwischen Schaden und Abnutzung. Ein Kratzer im Display ist zwar unschön, wird aber von der Versicherung kaum abgedeckt. Gleiches gilt für defekte Akkus oder Ladegeräte. Erst wenn die Funktion selbst z.B. durch einen Sturz oder durch Wasser beeinträchtigt ist, wird dies ein Fall für die Assekuranz. Aber auch dabei ist Wasser längst nicht gleich Wasser: Wenn das Gerät vom Boot fällt, ist es regelmäßig versichert, wenn es bei Regen oder durch Körperschweiß Schaden erleidet, geht der Besitzer leer aus. Bei Diebstahl wiederum ist Voraussetzung für Ansprüche, dass der Dieb Hindernisse überwindet, das Gerät also z.B. aus einem verschlossenen Raum entwendet.
Ganz massive Einschränkungen sehen die Policen hinsichtlich des Schadensersatzes vor: Generell üblich ist z.B. die Berechnung nach Zeitwert. Bereits nach einem Jahr kann das Gerät versicherungstechnisch nur noch zwischen 60% und 80% wert sein – und allein danach wird die Versicherungsleistung berechnet. Manche Policen bieten sogar nur einen Materialersatz, d.h., der Kunde erhält lediglich ein Gebrauchtgerät mit gleichen oder auch nur ähnlichen Spezifikationen. Und schließlich wird im Schadensfall regelmäßig ein Selbstbehalt gefordert, der zwischen 10€ und 50€ oder – meist noch ungünstiger – zwischen 10% und 30% des Neupreises oder Zeitwerts des Geräts beträgt.
Vor dem Abschluss einer Police sollte daher eine Musterrechnung stehen: Dabei sind der Prämienaufwand, der Zeitwertverlust und der Selbstbehalt dem Gerätepreis gegenüberzustellen. Oft ist das Ergebnis so ernüchternd, dass die eingesparte Prämie sinnvollerweise als Basis für die nächste Neuanschaffung eingeplant werden sollte. Wissen muss man im Übrigen, dass ein Handy oder ein Tablet keineswegs völlig ungeschützt sind. So greifen in den ersten beiden Jahren meist Hersteller- und Händlergarantien, weiterhin sind z.B. Diebstahlschäden oftmals durch die Hausratversicherung abgedeckt. Bei betrieblicher Nutzung erstreckt sich der Deckungsumfang einer bestehenden Elektronikversicherung in der Regel auch auf Smartphones und Tablets.
Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2013; 38(20):16-16