Steuer-Spartipp

Private Nutzung des Firmenwagens: Auswirkungen der neuen Rechtsprechung


Helmut Lehr

Pkw-Überlassung an ­Mitarbeiter

Wer einen Pkw an seine Mit­arbeiter unentgeltlich überlässt und die Versteuerung eines privaten Nutzungsanteils (lohnsteuerpflichtiger geldwerter Vorteil) vermeiden möchte, sollte im Arbeitsvertrag die private Nutzung ausdrücklich untersagen. Nutzen Mitarbeiter den Wagen in solchen Fällen (ausnahmsweise) dennoch für private Zwecke, liegt insoweit kein lohnsteuerpflich­tiger Arbeitslohn vor. Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs führt nämlich ein Vorteil, den sich Arbeitnehmer gegen den Willen ihres Arbeitgebers verschaffen, nicht zu Arbeitslohn. Sollte das Finanzamt (und später auch das Finanzgericht) zu der Erkenntnis gelangen, dass das Nutzungsverbot im Arbeitsvertrag lediglich zum Schein vereinbart wurde, muss mit einer Versteuerung des geldwerten Vorteils gerechnet werden. Ebenso, wenn die private Nutzung im Arbeitsvertrag nicht ausdrücklich ausgeschlossen wurde und der Arbeitnehmer wirtschaftlich über das Fahrzeug verfügen konnte.

Hinweis: Auch bei reinen „Medikamenten-Bringdienst-Fahrzeugen“, die im Eigentum des Apothekers stehen und Mitarbeitern ausschließlich für die Auslieferung von Medikamenten zur Verfügung gestellt werden, sollte die „Privatnutzung“ vorsichtshalber konkret ausgeschlossen werden2).

Pkw des Apothekeninhabers

Entgegen vereinzelten anders­lautenden Pressemeldungen hat die neue Rechtsprechung – soweit bislang ersichtlich – keine nennenswerten (positiven oder negativen) Auswirkungen auf die Versteuerung der privaten Nutzung eines Geschäftswagens durch den Unternehmer selbst. In solchen Fällen gilt die private Nutzung nämlich als Nutzungsentnahme (aus dem Betriebsvermögen). In diesem Bereich sind die bisherigen Grundsätze weiterhin anzuwenden, insbesondere spricht hier der „Beweis des ersten Anscheins“ nach wie vor für eine private Nutzung – allerdings kann dieser „Anscheins­beweis“ auch weiterhin durch einen Gegenbeweis erschüttert werden.

Hinweis: Der „Anscheinsbeweis“ kann durch den Unternehmer nach neuer Rechtsprechung insbesondere dann entkräftet werden, wenn für private Fahrten andere Fahrzeuge zur Ver­fügung stehen, die dem be­trieblichen Wagen in Status und Gebrauchswert vergleichbar sind3).

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2013; 38(21):17-17