Helmut Lehr
Steuerzahlerfreundliches Grundsatzurteil
Zwischenzeitlich hat der Bundesfinanzhof in einem vergleichbaren Fall abschließend entschieden: Der Sohn erhielt von seiner Mutter eine Eigentumswohnung geschenkt und musste sich die Übertragung auf seinen Pflichtteilsanspruch anrechnen lassen. Mit weiterer Urkunde vom selben Tag übertrug er die Hälfte des Wohnungseigentums auf seine Ehefrau. Die Auflassung sollte im Rahmen einer Kettenauflassung, d.h. ohne Zwischeneintragung des Sohnes im Grundbuch erfolgen.
Sowohl das Finanzamt als auch das erstinstanzliche Finanzgericht2) waren zunächst von einer Schenkung der Mutter je zur Hälfte an den Sohn und an dessen Ehefrau ausgegangen. Obwohl zivilrechtlich zwei getrennte Schenkungen vorlagen, sei die Weitergabe der Hälfte des Wohneigentums vorgezeichnet gewesen, da sich alle Beteiligten abgestimmt hätten.
Der Bundesfinanzhof hat diesen Argumenten erneut klar widersprochen und die zivilrechtlich wirksam vereinbarte Kettenschenkung auch steuerrechtlich anerkannt3). Entscheidend war auch hier, dass der Sohn nicht zur Weitergabe des hälftigen Anteils verpflichtet war, sondern dies aus „freien Stücken“ heraus tat.
Hinweis: Von einer steuerschädlichen Weitergabeverpflichtung ist nach Ansicht des Bundesfinanzhofs erst dann auszugehen, wenn die Weiterschenkung noch vor Ausführung der ersten Schenkung erfolgt. Indiz für eine fehlende Dispositionsmöglichkeit des Erstbeschenkten ist danach die Vereinbarung von Schenkung und Weiterschenkung in einer notariellen Vertragsurkunde.
Vorgaben für die Umsetzung
Aufgrund der erneuten Niederlage der Finanzverwaltung dürfte eigentlich geklärt sein, dass Kettenschenkungen gezielt zur Steuergestaltung genutzt werden können. Allerdings sollten die Beteiligten wichtige Regeln beherzigen, um die Gestaltung nicht zu gefährden.
Regel 1: Es darf zunächst keine Verpflichtung des Empfängers der (ersten) Schenkung zur Weitergabe des geschenkten Vermögens bestehen – weder konkret aus dem Vertrag noch aus den Umständen des Einzelfalls.
Regel 2: Eine Vereinbarung/Verpflichtung zur Weiterschenkung darf keinesfalls vor Ausführung der Erstschenkung erfolgen.
Regel 3: Beide Schenkungen sollten in getrennten (notariellen) Urkunden erfolgen.
Für eine mögliche Auseinandersetzung mit der Finanzverwaltung sind folgende Ausführungen des Bundesfinanzhofs von besonderem Interesse:
- Eltern haben regelmäßig kein Interesse daran, ihr Vermögen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf ihre Schwiegerkinder zu übertragen; gewollt ist vielmehr die Übertragung des Vermögens auf die eigenen Kinder.
- Für eine Zuwendung allein an das eigene Kind sprechen auch besondere Vereinbarungen im Schenkungsvertrag, die eine Anrechnung der Zuwendung auf den gesetzlichen Pflichtteilsanspruch (§2303 BGB) bzw. den Pflichtteilsergänzungsanspruch (§§2326 ff. BGB) des Kindes sowie die Begründung eines Rückübertragungsanspruchs des zuwendenden Elternteils für bestimmte Fälle (wie z.B. das Vorversterben des Kindes) regeln.
- Auch bei einer direkten Zuwendung von Eltern an das Schwiegerkind können zivilrechtlich nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage und nach Bereicherungsrecht Rückforderungsansprüche entstehen. Entgegen der Auffassung des Finanzamts lassen solche Ansprüche im Fall einer indirekten Schenkung jedoch nicht den Schluss zu, dass Eltern ihr Vermögen direkt auf das Schwiegerkind übertragen wollen.
Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2013; 38(22):18-18