Steuertipps zum Jahresende

Gestaltungsmöglichkeiten noch für 2013


Prof. Dr. Reinhard Herzog

Neue Steuergesetze wird die künftige Regierung bis zum Jahresende kaum verabschiedet haben. Steuerspareffekte für 2013 können deshalb noch mit bewährten Gestaltungen erzielt werden. Außerdem läuft die Frist zur Nutzung von „alten Spekulationsverlusten“ demnächst endgültig ab.

Ausgaben auch im Privatbereich steuern

Die Einkommensteuerbelastung lässt sich nicht nur durch Betriebsausgaben entscheidend beeinflussen, sondern auch durch eine Optimierung der abzugsfähigen privaten Aufwendungen. Beispielhaft seien dabei die nachfolgenden Optimierungsmöglichkeiten genannt.

Außergewöhnliche Belastungen: Insbesondere eigene Kosten für Brillen, Zahnersatz, Kuren sowie Zuzahlungen zu Rezepten können als außergewöhnliche Belastungen steuerlich abgesetzt werden – allerdings nur, soweit die zumutbare Be­lastungsgrenze überschritten wird. Diese Grenze richtet sich nach dem Familienstand, der Anzahl der Kinder sowie der Höhe der Einkünfte. Ist der Grenzbetrag kurz vor Jahres- ende bereits erreicht, könnte der Fiskus zum Beispiel direkt an den Kosten für eine neue Brille beteiligt werden, sofern diese noch im alten Jahr bezahlt wird. Steht hingegen fest, dass die Grenze selbst mit vor­gezogenen Gesundheitsausgaben nicht erreicht wird, sollten die Ausgaben – sofern möglich – ins kommende Jahr verschoben werden.

Hinweis: Ob die Berücksichtigung der zumutbaren Belastung zuungunsten der Steuerpflichtigen überhaupt rechtens ist, muss noch abschließend entschieden werden. Steuerbescheide werden in diesem Punkt zurzeit nur vorläufig erlassen (vgl. AWA-Ausgabe Nr. 19 vom 1. Oktober 2013, Seite 18 und 19).

Spenden: Zuwendungen für mildtätige und kirchliche Zwecke sowie für als gemeinnützig anerkannte Zwecke (z.B. Förderung der Wissenschaft oder des Tierschutzes) können in der Regel über den Spendenabzug als Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden. Begünstigt sind die Zahlungen bis zur Höhe von 20% des Gesamtbetrags der Einkünfte im jewei­ligen Jahr. Insbesondere bei Gewerbetreibenden beträgt die Höchstgrenze alternativ 4‰ der Summe der Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter.

Wer spenden möchte und die Grenzen offenkundig noch nicht erreicht hat, sollte dies noch bis zum Jahreswechsel tun.

Hinweis: Überschreiten die Spenden eines Jahres die genannten Grenzen, ist der Sonderausgabenabzug nicht zwangs­läufig verloren, sondern wird im nächsten Jahr berücksichtigt. In Abhängigkeit von der Höhe des künftigen zu versteuernden Einkommens kann dies vorteilhaft oder nachteilig sein.

Haushaltsnahe Dienst- und Handwerkerleistungen: Bestimmte Fremdleistungen im eigenen Haushalt werden durch eine direkte Steuerermäßigung gefördert. Für haushaltsnahe Dienst- sowie Pflege- und Be­treuungsleistungen beträgt die Ermäßigung 20% der Aufwendungen, höchstens 4.000€/Jahr. Für „Handwerkerleistungen“ liegt die Steuerermäßigung bei ebenfalls 20%, allerdings maximal 1.200€/Jahr.

Ist der jeweilige Höchstbetrag noch nicht ausgeschöpft worden, sollte insbesondere bei Handwerkerleistungen überlegt werden, ob ohnehin geplante Maßnahmen noch in diesem Jahr bezogen und bezahlt werden können.

Hinweis: Begünstigt sind nur die reinen Arbeitskosten! Demnach besteht womöglich auch dann noch ausreichend Luft für eine weitere Steuerermäßigung, wenn bereits Rechnungen (Material- und Lohnkosten) in Höhe von 6.000 € vorliegen.

Krankenversicherungsbeiträge vorauszahlen: Das Einkommensteuergesetz lässt ausdrücklich zu, dass Beiträge zur (privaten) Basis-Krankenversicherung für kommende Jahre vorausbezahlt werden und im Jahr der Zahlung als Sonderausgaben abzugsfähig sind. Steuerwirksam vorauszahlbar ist allerdings maximal der 2,5-fache Jahresbetrag der Basis-Krankenver­sicherungsbeiträge (vgl. AWA-Ausgabe Nr. 14 vom 15. Juli 2011, Seite 18 und 19). Zuvor sollte jedoch mit der Krankenkasse und dem steuerlichen Berater die Umsetzung kurz erörtert werden.

Hinweis: Ein besonderer zusätzlicher Steuerspareffekt ergibt sich dadurch, dass in den un­mittelbar folgenden Jahren die sogenannten sonstigen Vorsorgeaufwendungen (vgl. AWA-Ausgabe Nr. 12 vom 15. Juni 2013, Seite 17) besser absetzbar sind, weil ihre Abzugsfähigkeit nicht mehr durch die bereits vorausbezahlten Basis-Krankenversicherungsbeiträge gemindert wird.

Altverluste bis Ende 2013 verrechnen

Im Rahmen der Einführung der Abgeltungsbesteuerung und Umstrukturierung der Regelungen zu den (Wertpapier-)Spekulationsgeschäften hat der Gesetzgeber eine Übergangsregelung beschlossen, die nur noch bis Ende des Jahres gilt. Danach können sogenannte Altspekulationsverluste, die beispielsweise aus Wertpapierveräußerungen oder Grundstücksverkäufen vor Inkrafttreten der Abgeltungssteuer entstanden sind (durch An- und Verkauf innerhalb der Spekulationsfrist), nur noch bis Ende 2013 mit bestimmten Kapitaleinkünften, insbesondere Aktiengewinnen, ausgeglichen werden.

Danach – also ab 2014 – ist ein Ausgleich von Altverlusten nur noch mit Gewinnen aus Spekulationsgeschäften nach neuem Recht möglich. Dazu zählen dann beispielsweise der gewinnbringende Verkauf von Goldbarren oder Grundstücken innerhalb der Spekulationsfrist, aber nicht mehr Gewinne aus Aktiengeschäften. Deshalb wird die ab 2014 noch mögliche Verrechnung vielen Steuerpflichtigen nicht mehr weiterhelfen.

Hinweis: Vor diesem Hintergrund sollten eventuell vorhandene Altverluste möglichst bis Ende 2013 steuerwirksam aus­genutzt werden. Wer nach 2008 Aktien erworben hat, sollte deshalb kurzfristig prüfen, ob durch einen Verkauf Gewinne erzielt werden. Diese können dann mit den vorhandenen Altverlusten verrechnet werden.

Neuverluste bis 15. Dezember beantragen

Nach Einführung der Abgeltungssteuer ist ein Verlustausgleich zwischen Depots bei verschiedenen Banken grundsätzlich nicht möglich, eine Banken übergreifende Verrechnung neuer Verluste kann nur durch einen Antrag im Rahmen der Ein­kommensteuererklärung (Abgabe Anlage KAP) erreicht werden. Dazu ist dem Finanzamt allerdings eine Verlustbescheinigung der Bank vorzulegen, die bis zum 15. Dezember des lau­fenden Jahres (also für die Einkommensteuererklärung 2013 bis zum 15. Dezember 2013) unwiderruflich beantragt werden muss.

Freibeträge rechtzeitig eintragen lassen

Arbeitnehmer sollten darauf achten, dass sie einen Antrag auf Lohnsteuerermäßigung rechtzeitig vor Beginn des neuen Jahres beim Finanzamt stellen. Werden Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen erst im neuen Jahr „auf der Lohnsteuerkarte eingetragen“ (genauer gesagt: bei den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen – ELStAM – berücksichtigt), muss der Arbeitgeber zunächst einen überhöhten Lohnsteuerabzug vornehmen.

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2013; 38(22):11-11