Steuer-Spartipp

Abgeltungssteuer: Darlehen an nahestehende Personen


Helmut Lehr

Verfassungsmäßigkeit der Regelung auf dem Prüfstand

Es stellt sich in vergleichbaren Fällen die Frage, ob der Ausschluss der Abgeltungsbesteuerung bei Darlehen unter Nahestehenden verfassungsgemäß ist1). Entsprechende Revisionsverfahren sind inzwischen beim Bundesfinanzhof anhängig2). Die Kläger wenden sich im Wesentlichen dagegen, dass allein aufgrund der Tatsache, dass die Darlehen an Angehörige vergeben werden, die Abgeltungssteuer nicht zur Anwendung kommt, obwohl die Darlehenskonditionen einem Fremdvergleich standhalten.

Hinweis: In vergleichbaren Fällen sollte Einspruch eingelegt werden – insbesondere wenn der persönliche (Spitzen-)Steuersatz des Darlehensgebers deutlich über dem Abgeltungssteuersatz liegt. Die Finanzverwaltung muss die Einsprüche wegen der anhängigen Verfahren bis auf Weiteres ruhen lassen, eine entsprechende Aussetzung der Vollziehung des strittigen Steuerbetrags gewährt sie allerdings nicht.

Darlehen unter Berufskollegen

Mit Urteil vom 20. September 20133) hat das Finanzgericht Münster zugunsten des Steuerpflichtigen entschieden, dass nicht jedes Näheverhältnis die Anwendung des Abgeltungssteuersatzes ausschließt. Geklagt hatte ein Steuerberater, der seinem Berufskollegen ein Darlehen gewährt hatte, damit dieser den Einstieg in die Steuerkanzlei des Klägers finanzieren konnte. Das Finanzamt behandelte beide (nicht miteinander verwandte) Steuerberater als nahestehende Personen und versteuerte die Zinseinnahmen mit dem persönlichen Steuersatz des Darlehensgebers.

Hinweis: Nach Ansicht des Finanzgerichts lagen im Streitfall weder ein Beherrschungsverhältnis noch eine Einflussnahmemöglichkeit außerhalb der Geschäftsbeziehung und auch keine Interessenidentität zwischen dem Kläger als Darlehensgeber und seinem Berufskollegen als Darlehensnehmer vor.

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2013; 38(23):17-17