Jasmin Theuringer
Mitarbeiterfotos
Diese grundsätzlich notwendige Genehmigung kann allerdings auch stillschweigend erteilt werden durch ein Verhalten des Arbeitnehmers, das den Arbeitgeber zu Recht glauben lassen darf, der Mitarbeiter sei auch mit einer Veröffentlichung einverstanden. Es ist nicht zwingend notwendig, sich die Genehmigung schriftlich erteilen zu lassen.
Bestellt beispielsweise der Arbeitgeber einen professionellen Fotografen ein, um Mitarbeiterfotos machen zu lassen, so liegt es nahe, dass diese auch veröffentlicht werden sollen. Es wäre widersinnig anzunehmen, ein Arbeitnehmer sei zwar damit einverstanden, fotografiert zu werden, nicht aber mit der Nutzung des Bildes.
Dagegen kann eine solche stillschweigende Einwilligung nicht angenommen werden, wenn es sich um Schnappschüsse handelt, die etwa während des Betriebsausflugs oder bei der Weihnachtsfeier aufgenommen werden.
Besondere Vorsicht ist allerdings bei der Veröffentlichung von Fotos Minderjähriger – zum Beispiel von Auszubildenden – angeraten, denn hier reicht eine Einwilligung des Abgebildeten nicht aus. Bei Minderjährigen ist stets die Einwilligung der Sorgeberechtigten, also in der Regel der Eltern, einzuholen.
Fotos ehemaliger Mitarbeiter
Hat ein Arbeitnehmer die Nutzung seines Fotos genehmigt – sei es ausdrücklich oder stillschweigend – so endet diese Genehmigung nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts Köln (Aktenzeichen 7 TA 127/09) nicht automatisch mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Das Gericht hatte über das Foto einer ausgeschiedenen Mitarbeiterin zu entscheiden, auf dem diese telefonierend zu sehen war. Dieses Foto nutzte der Arbeitgeber auf der Firmenhomepage zu Dekorations- bzw. Illustrationszwecken der Kontaktseite der Homepage. Das Gericht beurteilte diese über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinausgehende Nutzung als zulässig, da gerade kein Zusammenhang mit der Kompetenz und dem Namen der Mitarbeiterin bestehe. Es sei der ausdrückliche Widerruf der weiteren Nutzung des Bildes notwendig.
Aus dieser Rechtsprechung darf jedoch in keinem Fall der Schluss gezogen werden, die Nutzung von Bildern ausgeschiedener Mitarbeiter sei so lange zulässig, bis diese widersprechen. Gerade auf der Homepage einer Apotheke werden Fotos der Mitarbeiter in der Regel mit deren Namen und Berufsbezeichnung, eventuell noch mit einem Hinweis auf besondere Fachkenntnisse, verbunden. Diese Bilder müssen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch ohne ausdrücklichen Widerspruch des Mitarbeiters gelöscht werden, um nicht den irreführenden Eindruck zu erwecken, der Mitarbeiter sei nach wie vor Teil des Apothekenteams.
Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2013; 38(23):11-11