Steuer-Spartipp

Arbeitsverhältnisse mit nahen Angehörigen: Unbezahlte Mehrarbeit


Helmut Lehr

Steuergericht zeigt sich kulant

In einem vergleichbaren Fall hat sich der Bundesfinanzhof auf die Seite des Steuerpflichtigen geschlagen und das Arbeitsverhältnis anerkannt. Danach lässt unbezahlte Mehrarbeit die vollständige Erfüllung der arbeitsvertraglichen Hauptleistungspflicht (nämlich die vereinbarte Arbeitsleistung zu erbringen) unberührt. Die freiwillige Mehrarbeit kann losgelöst vom Arbeitsverhältnis betrachtet und dem familiären Bereich zugeordnet werden.

Hinweis: Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs betrifft die Tatsache der unterlassenen Aufzeichnung der Arbeitsleistung nicht die Frage der Fremdüblichkeit des Arbeitsverhältnisses, sondern hat allein Bedeutung für den Nachweis, dass die vereinbarte Leistung tatsächlich erbracht wurde – dies war im Streitfall allerdings völlig unstrittig!

Praktische Folgen der Rechtsprechung

Das Urteil zeigt wieder einmal, dass die Finanzverwaltung Arbeitsverhältnisse zwischen Angehörigen nicht bereits wegen „kleinerer Mängel“ bzw. Abweichungen vom Üblichen für steuerliche Zwecke verwerfen darf. Dennoch ist natürlich anzuraten, die Arbeitszeiten des Angehörigen möglichst genau zu dokumentieren, um Diskussionen aus dem Weg zu gehen.

Außerdem haben die Richter darauf hingewiesen, dass bei minderjährigen Angehörigen (beispielsweise „Hilfsarbeiten eines Kindes“3)) hinsichtlich des Arbeitszeitnachweises strengere Anforderungen gelten. In solchen Fällen ist es nämlich aus Sicht der Finanzverwaltung des Öfteren „fraglich“, ob das Kind auch tatsächlich die verein­barten Arbeitsleistungen erbracht hat.

Hinweis: Müssen Steuerpflich­tige im Fall der Nichtbeschäftigung des Angehörigen für die gleiche Arbeit einen fremden Dritten einstellen, ist der Fremdvergleich nach Ansicht des Bundesfinanzhofs weniger streng durchzuführen, als wenn An­gehörige für solche Arbeiten eingestellt werden, die üblicherweise vom Unternehmer selbst oder aber unentgeltlich von Familienangehörigen erbracht werden.

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2014; 39(01):17-17