Helmut Lehr
Abzug begrenzt
Bislang konnten Zahlungen in Höhe von maximal 8.004€/Kalenderjahr als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden – und zwar ohne Berücksichtigung einer zumutbaren Belastungsgrenze. Lebt die unterstützte Person im Ausland, gilt unter Umständen ein gekürzter Höchstbetrag. Der abzugsfähige Höchstbetrag erhöht sich zusätzlich um die für die Absicherung der unterstützten Person aufgewandten Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherung, wenn für diese beim Unterhaltsleistenden kein Sonderausgabenabzug möglich ist.
Hinweis: Nennenswerte eigene Einkünfte und Bezüge der unterhaltenen Person vermindern den jährlich absetzbaren Höchstbetrag! BAföG-Zuschüsse werden in voller Höhe angerechnet, andere Einkünfte und Bezüge nur, soweit sie den Betrag von 624€/Jahr (anrechnungsfreier Betrag) übersteigen. Ebenso ist ein Abzug nicht möglich, wenn die unterstützte Person über ein mehr als nur geringes eigenes Vermögen verfügt. Ein angemessenes „Häuschen“ bleibt dabei aber außer Betracht.
Leichte Steuerentlastung durch Gesetzesänderung
Bundestag und Bundesrat haben sich kurzfristig am 28. bzw. 29. November 2013 über einige steuerliche Änderungen, u.a. zur „Schließung von Steuerschlupflöchern“ verständigt. Im Rahmen des AIFM-Steueranpassungsgesetzes1) wurde nahezu unbemerkt von der breiten Öffentlichkeit auch eine geringe Steuerentlastung umgesetzt: Der Höchstbetrag für als außergewöhnliche Belastung abzugsfähige Unterhaltszahlungen beträgt rückwirkend für das Jahr 2013 8.130€, ab 2014 erhöht er sich auf immerhin 8.354€ und entspricht damit der Höhe nach dem steuerlichen Grundfreibetrag.
Hinweis: Für Menschen, die ihren Haushalt aufgelöst haben und in einem Pflege- oder Behindertenheim leben, ergibt sich dadurch allerdings womöglich eine Verschlechterung. Bei der Berechnung der als allgemeine außergewöhnliche Belastung abzugsfähigen Pflegekosten müssen sich diese nun eine etwas höhere „Haushaltsersparnis“ anrechnen lassen (ab 2014: 23,21€/ Tag = 8.354€/Jahr).
Mangels gesetzlicher Unterhaltsverpflichtung sind Zahlungen u.a. an Geschwister, Onkel oder Tante eigentlich nicht als außergewöhnliche Belastung begünstigt, obwohl es sich ebenfalls um „nahe Verwandte“ handelt. Allerdings können diese Personen zu den den gesetzlich unterhaltsberechtigten gleichgestellten Personen gehören.
Ein Steuerabzug kommt deshalb in Betracht, wenn sie
- im Inland in Haushaltsgemeinschaft mit dem unterstützenden Steuerpflichtigen leben und
- wegen der Aufnahme in den Haushalt (und den damit zwangsläufig verbundenen Unterhaltsleistungen wie Unterkunft und Verpflegung) öffentliche inländische Mittel gekürzt oder gestrichen wurden.
Hinweis: Lebt die unterstützte Person im eigenen Haushalt, ist ein Kostenabzug auch dann nicht möglich, wenn der Person öffentliche Mittel aufgrund der Unterstützung gekürzt wurden.
1) Vgl. BR-Drucksache 784/13.
Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2014; 39(02):17-17