Steuer-Spartipp

Angehörigen-Darlehen: Bundesfinanzhof bleibt großzügig


Helmut Lehr

Nicht zuletzt wegen der zunehmend restriktiveren Kreditvergabe der Banken sind Darlehensverhältnisse unter nahen Angehörigen beliebt. Auch aus steuerlichen Gründen kann es durchaus sinnvoll sein, Darlehen an Angehörige auszureichen. Steuergünstig erscheint die Konstellation, wenn z. B. Eltern etwas auf der hohen Kante haben, sich bereits im Ruhestand befinden (niedriger Steuersatz!) und ihren berufstätigen Kindern ein Darlehen gewähren – z. B. für die Anschaffung von betrieblichem Anlagevermögen –, dessen Zinsen diese als Betriebsausgaben (oder Werbungskosten) abziehen können.

Hinweis: Ob der Darlehensgeber die erhaltenen Zinsen mit seinem persönlichen Steuersatz oder im Rahmen der Abgeltungssteuer versteuern muss, hängt davon ab, für welche Zwecke der Darlehensnehmer die
erhaltenen Mittel verwendet1).

Strenge Auflagen für Angehörigenverträge

Die Finanzverwaltung prüft Verträge zwischen nahen Angehörigen sehr genau, weil sie hier oftmals ein reines Steuersparmotiv vermutet. Solche Darlehensverträge müssen aus Sicht der Finanzbehörden grundsätzlich bürgerlich-rechtlich wirksam geschlossen sein, außerdem sollte die tatsächliche Durchführung gemäß dem Vereinbarten erfolgen, zudem müssen Vertragsinhalt und Durchführung dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen.

Hinweis: Manche Finanzämter bzw. Betriebsprüfer stellen bereits bei einzelnen kleineren Abweichungen von den genannten Vorgaben das komplette Darlehensverhältnis für steuerliche Zwecke infrage und verweigern zunächst einen Betriebsausgabenabzug für gezahlte Zinsen.

Gerichte tendenziell großzügig

In den letzten Jahren haben Finanzgerichte und auch der Bundesfinanzhof wiederholt entschieden, dass kleinere Abweichungen „von der Norm“ bei Angehörigenverträgen nicht per se zur Steuerschädlichkeit führen. Aktuell hat der Bundesfinanzhof dies nochmals bestätigt2).

Im Streitfall hatte der Kläger eine Bäckerei betrieben und von seinem Vater umfangreiches Betriebsinventar erworben. In Höhe des Kaufpreises gewährte der Vater seinem Sohn ein verzinsliches Darlehen, diese Forderung trat der Vater zugleich an seine Enkel, die seinerzeit minderjährigen Kinder des Klägers, ab. Der Darlehensvertrag sah vor, dass die jährlichen Zinsen nicht ausgezahlt, sondern dem Darlehenskapital zugeschrieben werden sollten. Beide Seiten konnten den (nicht besicherten!) Vertrag ganz oder teilweise mit einer Frist von sechs Monaten kündigen.

Anlassbezogener Fremdvergleich

Das Finanzamt hatte die Zinsaufwendungen nicht als Betriebsausgaben berücksichtigt und zunächst vor dem Finanzgericht recht bekommen. Begründung: Die Vereinbarungen über das „Stehenlassen“ der Zinsen, die kurzfristige Kündigungsmöglichkeit und das Fehlen der Sicherheiten seien nicht fremdüblich.

Der Bundesfinanzhof hat sich indes auf die Seite des Steuerpflichtigen geschlagen. Er verwies darauf, dass der Kläger ohne das Angehörigendarlehen den Mittelbedarf für seine betriebliche Investition bei einer Bank hätte decken müssen. Einzelne unübliche Klauseln könnten bei derartigen Konstellationen durch andere Vereinbarungen kompensiert werden, solange gewährleistet sei, dass die Vertragschancen- und risiken insgesamt in fremdüblicher Weise verteilt seien. In jedem Einzelfall müsse daher ein anlassbezogener Fremdvergleich erfolgen.

Hinweis: Demnach ist es denkbar, dass z. B. das Fehlen von
Sicherheiten zumindest bei kurzfristiger Kündigungsmöglichkeit durch einen höheren Zinssatz kompensiert werden kann.

1) Vgl. ausführlich AWA-Ausgabe Nr. 23 vom 1. Dezember 2013, Seite 17.

2) Vgl. Urteil vom 22. Oktober 2013, Aktenzeichen X R 26/11.

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2014; 39(03):17-17