Arzneimittelpreisbindung

Vorsicht bei „Ausweichkonzepten“


Dr. Bettina Mecking

Ausländische Versandapotheken haben es vorgemacht: Als Barrabatte auf Rx-Arzneimittel verboten wurden, stellten sie ihre Bonusmodelle um. Das Arzneimittelpreisrecht wird aber auch verletzt, wenn wirtschaftliche Vorteile an den Erwerb eines Rx-Arzneimittels gekoppelt sind.

Deckmantel

Das Landgericht Bielefeld (Urteil vom 11.Januar 2013, Aktenzeichen 15 O 173/12) untersagte die Werbung einer deutschen Apotheke für ein Arzneimittel unter Gewährung eines „Marktforschungsrabatts“ von 5€ für die Beantwortung von drei banalen Fragen. Zwar werde vom Empfänger des Rabatts die Teilnahme an einer Marktumfrage erwartet, jedoch liege darin keine adäquate Gegenleistung des Teilnehmers zur Erlangung der Vergünstigung.

Die Gewährung von Vergünstigungen kann hingegen zulässig sein, wenn der Kunde diese nicht bloß aus Anlass der Rezeptein­lösung in der Apotheke erhält, sondern als „Entschädigungsprämie“ für tatsächliche Nachteile und Aufwendungen, z.B. aufgrund von längeren Wartezeiten. Dabei ist aber zu beachten:

  • Diese Ausnahme gilt nicht für Barrabatte, sondern ausschließlich für Gutscheine oder Sachzuwendungen.
  • Anlässe für die Gewährung der Zuwendung finden nur dann Berücksichtigung, wenn der Empfänger im Interesse des Auslobenden eine adäquate Gegenleistung erbringt.

Das Oberlandesgericht Hamburg (Urteil vom 26. Juli 2007, Aktenzeichen 3 U 21/07) hat ein Kundenbindungssystem zugelassen, bei dem Gutscheine als „Trostpflaster“ vergeben werden. Wenn ein Präparat fehle oder nachbestellt werden müsse, entstehe Wartezeit für den Kunden, die diesem möglichst erspart werden solle. Könne dieser selbst gesetzte Servicestandard nicht erfüllt werden, dürfe die Apotheke einen Ausgleich in Form von Talern leisten. Bedeutsam ist, dass der Kunde in einem solchen Fall nicht mit dem wirtschaftlichen Vorteil kalkulieren kann, da er nicht sicher weiß, ob das Arzneimittel vorrätig ist oder nicht.

Nicht entschieden ist bislang, ob eine „Entkopplung“ erreicht wird, wenn ein Rabatt z.B. als „Arzneimittel-Entsorgungsbeitrag“ de­kla­riert ist. Ein Aufkleber auf der Packung eines Rx-Arzneimittels weist darauf hin, dass bei Rückgabe der leeren Packung der aufgedruckte Geldbetrag vergütet wird. Dieser Bonus wird nur gewährt, wenn der Kunde die leere Packung zurückbringt, sodass er grundsätzlich erst beim zeitlich nachfolgenden Aufsuchen der Apotheke zum Tragen kommt. Es könnte aber auch sein, dass der Kunde die Umverpackung gleich in der Apotheke lässt, was möglicherweise zu einer anderen Wertung führt.

Über neue Zuwendungskonzepte muss stets sorgfältig anhand des Einzelfalls entschieden werden.

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2014; 39(03):11-11