Helmut Lehr
- Für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, bei denen es sich um eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des §8a des Sozialgesetzbuchs IV handelt, beträgt die Steuerermäßigung 20% der Aufwendungen, höchstens 510€/Jahr.
- Für andere haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse oder für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen ermäßigt sich die Einkommensteuer um 20% der Aufwendungen, höchstens 4.000€/Jahr.
Hinweis: Begünstigt sind u.a. auch Pflege- und Betreuungsleistungen sowie Aufwendungen für eine Heimunterbringung zur Pflege, soweit darin Kosten für Dienstleistungen enthalten sind, die mit denen einer Hilfe im Haushalt vergleichbar sind.
- Für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen beträgt die Steuerermäßigung ebenfalls 20% der Aufwendungen des Steuerpflichtigen (begünstigt sind im Wesentlichen nur die Lohnkosten), höchstens jedoch 1.200€/Jahr. Die gilt allerdings nicht für öffentlich geförderte Maßnahmen.
Hinweis: Am 10. Januar 20141) hat das Bundesfinanzministerium ein neues, 26 Seiten (zuzüglich Anlagen) starkes Anwendungsschreiben zur Steuerermäßigung für haushaltsnahe Tätigkeiten veröffentlicht, an das die Finanzämter künftig gebunden sind. Die Finanzverwaltung hat darin zum Teil auch steuerzah-lerfreundliche Rechtsprechung übernommen und sorgt damit zumindest in bestimmten Fällen für zusätzliches Steuersparpotenzial.
Das Schreiben enthält eine umfangreiche Anlage, die katalogisiert eine Vielzahl von begünstigten und nicht begünstigten Tätigkeiten auflistet. Der zu erwartende Steuervorteil kann auf diese Weise schnell errechnet werden.
Handwerkerleistungen auch bei Nutzflächenerweiterung absetzbar
Handwerkerleistungen im Rahmen einer Neubaumaßnahme sind grundsätzlich nicht als haushaltsnahe Tätigkeiten begünstigt. Als (schädliche) Neubaumaßnahme galten Tätigkeiten nach Ansicht der Finanzverwaltung bislang bereits dann, wenn die Wohn-/Nutzfläche eines schon vorhandenen Gebäudes/Haushalts erweitert wurde. Nunmehr liegt eine Neubaumaßnahme in diesem Sinn nur vor, wenn es sich um Maßnahmen handelt, die in Zusammenhang mit der Errichtung eines Haushalts bis zu dessen Fertigstellung stehen. Das bedeutet: Maßnahmen im Zusammenhang mit neuer Wohn- bzw. Nutzflächenschaffung in einem bereits vorhandenen Haushalt sind begünstigt2).
Hinweis: Damit sollte feststehen, dass künftig auch Handwerkerleistungen im Rahmen eines Dachausbaus (o.Ä.) oder der Errichtung eines Wintergartens begünstigt sind. Dass die Neuanlage eines Gartens ebenfalls steuerlich gefördert wird, hatte bereits der Bundesfinanzhof klargestellt3).
Ausschluss öffentlich geförderter Maßnahmen
Die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen kommt laut Gesetz nicht für öffentlich geförderte Maßnahmen in Betracht, für die zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse in Anspruch genommen werden. Nach aktueller Verwaltungsauffassung greift das Abzugsverbot auch, wenn es sich um eine nur teilweise geförderte Baumaßnahme handelt (z.B. bei Überschreitung des Förderhöchstbetrags). Es ist deshalb kein anteiliger Abzug für den „ungeförderten Teil“ einer Maßnahme möglich.
Hinweis: Handelt es sich allerdings um mehrere Einzelmaßnahmen, von denen einzelne nicht gefördert werden, kann für diese Arbeiten die Steuerermäßigung beansprucht werden.
Beispiel: Apothekerin Suhens renoviert ihr Einfamilienhaus. Sie lässt eine neue energieeffiziente Heizungsanlage einbauen und beantragt dafür öffentliche Fördergelder. Gleichzeitig lässt sie an den Außenwänden eine Wärmedämmung anbringen, für die sie keine öffentliche Förderung beantragt.
Eine Steuerermäßigung ist für die (reinen) Arbeitskosten in Zusammenhang mit der Wärmedämmung erreichbar.
Schornsteinfeger (nur) noch bis 2013 voll begünstigt
Die Tätigkeit eines Gutachters gehört laut Finanzverwaltung weder zu den haushaltsnahen Dienstleistungen noch handelt es sich um eine Handwerkerleistung. Ausdrücklich nicht begünstigt sind nun u.a.
- Mess- oder Überprüfungsarbeiten,
- eine Legionellenprüfung,
- Kontrolle von Aufzügen und Blitzschutzanlagen,
- die Feuerstättenschau sowie
- andere technische Prüfdienste.
Dies gilt auch, wenn die Leistungen durch einen Kaminkehrer oder Schornsteinfeger erbracht werden, dessen Schornstein-Kehrarbeiten sowie Reparatur- und Wartungsarbeiten als Handwerkerleistung begünstigt sind.
Hinweis: Aus Vereinfachungsgründen brauchen Schornsteinfegerleistungen bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2013 nicht in begünstigte Kehr-/Reparaturarbeiten einerseits und nicht begünstigte Mess-/Überprüfarbeiten andererseits aufgeteilt werden. Ab 2014 muss allerdings zwingend eine Aufteilung in der Rechnung erfolgen.
1) Aktenzeichen IV C 4 – S 2296-b/07/ 0003 :004.
Internet-Info
Das Schreiben des Bundesfinanzministeriums1) kann im Internet unter
www.bundesfinanzministerium.de
-> Steuern -> BMF-Schreiben unter dem Datum 10. Januar 2014 abgerufen werden.
Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2014; 39(04):18-18