Helmut Lehr
Betriebsausgabenabzug: Die wichtige 35-€-Grenze
Generell ist ein Betriebsausgabenabzug für betrieblich veranlasste Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, ausgeschlossen. Eine Ausnahme hiervon sieht das Gesetz allerdings vor, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der zugewendeten Gegenstände 35€ netto pro Jahr und Empfänger nicht übersteigen.
Beispiel: Apothekerin Walz überreicht einem guten Geschäftspartner zu dessen Geburtstag ein Weinpräsent im Wert von netto 30€. Ein weiteres Präsent erhält der Geschäftspartner zu Weihnachten (Wert: netto 50€).
Für das erste Geschenk ist der Betriebsausgabenabzug zunächst eigentlich möglich, da die Apothekerin grundsätzlich zum Vorsteuerabzug berechtigt ist und der Nettowert 35€ nicht übersteigt. Allerdings „zerstört“ das zusätzliche Weihnachtspräsent quasi rückwirkend den Betriebsausgabenabzug für beide Geschenke, weil Frau Walz damit die 35-€-Grenze pro Jahr und Geschäftspartner überschreitet.
Generell ist darauf zu achten, dass Geschenke aus betrieblichem Anlass gesondert aufzuzeichnen sind. Unterbleibt eine gesonderte Aufzeichnung (Buchung einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben), kommt ein Betriebsausgabenabzug selbst dann nicht in Betracht, wenn die 35-€-Grenze nicht überschritten wird.
Hinweis: Keine Geschenke in diesem Sinne sind Kränze und Blumen bei Beerdigungen oder Preise anlässlich eines Preisausschreibens oder einer Auslobung. Das heißt: Bei entsprechender betrieblicher Veranlassung ist in diesen Fällen der Betriebsausgabenabzug möglich. Auch Bewirtungen von Geschäftspartnern gelten nicht als Geschenke in diesem Sinne – hier sind andere Steuerregeln zu beachten1).
Versteuerung der Geschenke durch den Geschäftspartner
Streng genommen erhält der Geschäftspartner im obigen Beispiel die Geschenke aus betrieblichem Anlass und müsste deren Wert eigentlich seinerseits versteuern. Ob dies in der Praxis tatsächlich geschieht, soll an dieser Stelle nicht weiter vertieft werden. Da es aber nicht gerade geschäftsfördernd erscheint, wenn ein Geschenk beim Empfänger eine zusätzliche Steuerlast auslöst, hat der Schenker die Möglichkeit, die Einkommensteuer (des Empfängers) auf von ihm getätigte Geschenke (Sachzuwendungen) in pauschalierter Form an das Finanzamt zu entrichten (vgl. §37b Einkommensteuergesetz).
Hinweis: Die pauschale Steuer bemisst sich nach den Bruttoaufwendungen (also einschließlich Umsatzsteuer) und beträgt 30% zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer. „Großzügigerweise“ wertet die Finanzverwaltung die Übernahme der pauschalen Steuer durch den Schenker nicht noch als zusätzliches Geschenk, daher bleibt die pauschale Steuer auch bei der Prüfung der 35-€-Grenze außer Ansatz.
Gesellschaftsübliche Zuwendungen außen vor
Die Finanzverwaltung hat sich mittlerweile dazu durchgerungen, solche Geschenke an Geschäftspartner, die auch im gesellschaftlichen Verkehr üblicherweise ausgetauscht werden, als bloße Aufmerksamkeiten von der Pauschalbesteuerung auszunehmen. Als Aufmerksamkeiten sind allerdings nur Sachzuwendungen bis zu einem (Brutto-)Wert von 40€ anzusehen, z.B. Blumen, Genussmittel, Bücher oder Tonträger, die dem Geschäftspartner aus Anlass eines besonderen persönlichen Ereignisses zugewendet werden.
Streuwerbeartikel und Proben
Eine Steuerpauschalierung ist nach Ansicht der Finanzverwaltung bislang auch dann nicht nötig, wenn es sich um sog. Streuwerbeartikel und geringwertige Warenproben handelt, weil diese nicht als Geschenke im obigen Sinne gelten. Streuwerbemittel sind Werbemittel, die durch ihre breite Streuung eine Vielzahl von Menschen erreichen und damit den Bekanntheitsgrad des Unternehmens steigern. Eine genaue betragsmäßige Abgrenzung zwischen einem Streuwerbeartikel und einem Geschenk sieht das Gesetz nicht vor. Allerdings hat die Finanzverwaltung verfügt, dass Zuwendungen mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten bis zu einer Höhe von 10€ als Streuwerbeartikel anzusehen sind. Auf die Kosten für solche Artikel muss deshalb bislang noch keine pauschale Steuer entrichtet werden – auch wenn der Bundesfinanzhof dies in seiner neueren Rechtsprechung etwas anders sieht.
Hinweis: Unabhängig davon hat der Bundesfinanzhof aktuell entschieden, dass eine pauschale Steuer für betrieblich veranlasste Geschenke vom Schenker nur dann zu entrichten ist, wenn die Zuwendungen beim Empfänger zu den steuerpflichtigen Einkünften gehören2). Dies dürfte bei Streuwerbeartikeln, die (unter Berücksichtigung der Grenzen des Heilmittelwerberechts und des Berufsrechts) an private Apothekenkunden ausgegeben werden, ohnehin ausscheiden – unabhängig von der 10-€-Grenze.
Das Finanzgericht Köln hat kürzlich entschieden3), dass hochwertige Tombolapreise (hier: Kfz), die bei einer Jubiläums-feier verlost werden, nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden können. Dies soll zumindest dann gelten, wenn der Teilnehmerkreis so überschaubar ist, dass der Wert der Gewinnchance je Teilnehmer über 35€ liegt. Konkret haben die Finanzrichter im Streitfall den Wert des Gesamtgewinns (66.000€) durch die Anzahl der Teilnehmer (1.331) geteilt und kamen so auf eine Gewinnchance von rund 49€/Teilnehmer.
1) Vgl. AWA-Ausgabe Nr. 21 vom 1. November 2012, Seite 17.
Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2014; 39(06):18-18