Steuer-Spartipp

Vermietung und Verpachtung: Nachträgliche Schuldzinsen


Helmut Lehr

Kehrtwende der Verwaltung

Ganz aktuell hat das Bundes­finanzministerium seine bislang steuerzahlerfreundliche Auffassung zur Behandlung von Schuldzinsen für darlehensfinanzierte sofort abziehbare Werbungskosten (insbesondere Erhaltungsaufwendungen) nach Veräußerung des Mietobjekts aufgegeben3). Nunmehr gilt auch hier: Ein nachträglicher Werbungskostenabzug kommt nur in Betracht, wenn bzw. soweit der erzielte Veräußerungserlös nicht ausreicht, um die Darlehensverbindlichkeit zu tilgen (Grundsatz der vorrangigen Tilgung). Umgekehrt formuliert: Reicht somit ein (ggf. fiktiver) Veräußerungserlös aus, um das bestehende Darlehen abzulösen, können keine Schuldzinsen mehr berücksichtigt werden.

Hinweis: Die einschränkende Rechtsauffassung der Finanzverwaltung gilt für alle Grundstücksveräußerungsgeschäfte ab dem 1.Januar 2014. Insoweit wird nicht etwa auf das Datum des Übergangs von Besitz, Nutzen, Lasten und Gefahren abgestellt, sondern auf das obliga­torische Veräußerungsgeschäft („Unterschrift“ beim Notar).

Veräußerung nach Ablauf der Zehnjahresfrist

Ganz offenbar vertritt die Finanzverwaltung nun generell bei nachträglichen Schuldzinsen die Auffassung, dass ein Werbungskostenabzug nur möglich ist, wenn der Verkauf des Objekts innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist (Anschaffung und Veräußerung innerhalb von zehn Jahren) erfolgt.

Die Sichtweise ist allerdings äußerst umstritten und wird auch in einer ersten Finanzgerichtsentscheidung verworfen4). Das letzte Wort hat nun der Bundesfinanzhof5).

Rechtsbehelfsempfehlungen

Aufgrund der aktuell zum Teil unklaren Rechtslage sollten Steuerpflichtige zumindest in folgenden Fällen einen Einspruch in Erwägung ziehen:

  • Werbungskostenkürzung, weil mit dem zugrunde liegenden Darlehen sofort abziehbare Werbungskosten (insbesondere Erhaltungsaufwendungen) finanziert wurden und der erzielte Veräußerungserlös zur Tilgung des Darlehens ausgereicht hätte.
  • Werbungskostenkürzung, weil der Verkauf des Objekts außerhalb der zehnjährigen Spekula­tionsfrist erfolgte.

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2014; 39(06):17-17