Helmut Lehr
Vorwegnahme der Steuerersparnis
Ein in der Bilanz ausgewiesener Investitionsabzugsbetrag führt in der Regel „im Vorfeld“ einer geplanten Investition zur Vorwegnahme der sich durch spätere Abschreibungen ergebenden Steuerersparnis. Apothekeninhaber können dadurch bis zu 40% der voraussichtlichen Anschaffungs-/Herstellungskosten eines beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens steuermindernd geltend machen1).
Hinweis: Vielfach unbekannt ist, dass der Investitionsabzugsbetrag in der Steuererklärung auch dann noch geltend gemacht werden kann, wenn die Anschaffung bereits erfolgt ist2).
Beispiel: Eine Betriebsprüfung bei Apothekerin Härtel für die Jahre 2009 bis 2011 führt im Jahr 2014 zu Mehrsteuern in Höhe von 15.000€. Anfang 2014 hat sie eine neue Ladeneinrichtung für insgesamt 60.000€ angeschafft. Um die Mehrsteuern möglichst schnell zumindest teilweise zu kompensieren, beantragt Frau Härtel nun erstmals in ihrer Bilanz für 2012, die sie im Jahr 2013 beim Finanzamt eingereicht hat, einen Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 24.000€ (60.000 € x 40%). Da ihr Steuerbescheid für 2012 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht und damit dem Grunde nach jederzeit geändert werden kann, geht Frau Härtel davon aus, dass eine Berücksichtigung des Investitionsabzugsbetrags möglich ist.
Das Finanzamt erkennt den „nachträglich gebildeten“ Investitionsabzugsbetrag allerdings nicht an und beruft sich auf aktuelle Verwaltungsanweisungen3). Danach ist die Bildung eines Investitionsabzugsbetrags nach der erstmaligen Steuerfestsetzung nicht mehr möglich, wenn die Nachholung erkennbar dem Ausgleich nachträglicher Einkommenserhöhungen, beispielsweise nach einer Außenprüfung, dient.
Aktuelle Rechtsprechung hilft
Das Finanzgericht Niedersachsen ist dieser strengen Verwaltungsauffassung nun entgegengetreten. Die Anweisung der Finanzverwaltung beruht danach auf Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, die noch zur alten Ansparabschreibung ergangen ist und nicht mehr zu den teils neuen Regelungen des Investitionsabzugsbetrags passt. Steuerpflichtige haben deshalb nach Ansicht des Gerichts durchaus die Möglichkeit, auch nach bereits erfolgter Investition nachträglich dafür noch einen steuermindernden Investitionsabzugsbetrag zu bilden – selbst wenn dies erkennbar zum Ausgleich von Mehrergebnissen aufgrund einer Außenprüfung erfolgt.
Hinweis: Da zwischenzeitlich Revision eingelegt wurde4), hat der Bundesfinanzhof nun abschließend zu entscheiden. Bis es so weit ist, sollten ablehnende Bescheide der Finanzverwaltung angefochten und ein Ruhen des Verfahrens beantragt werden.
1) Vgl. ausführlich AWA-Ausgabe Nr. 3 vom 1. Februar 2014, Seite 18.
Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2014; 39(07):17-17