Prof. Dr. Reinhard Herzog
Vorsicht bei Vertragsumgestaltungen
Fälle des Missbrauchs sind bisher zwar selten, kommen aber immer wieder vor. Besonders häufig geschieht dies, wenn man sich über eine mögliche Umgestaltung der abgeschlossenen Versicherungsverträge informieren möchte. Manche Versicherungsvertreter bzw. –makler lassen sich hierzu die Originalpolicen aushändigen und oft sogar einen Vermittlungs-/Maklerauftrag unterschreiben. Nach einiger Zeit melden sie sich dann wieder beim Kunden mit einem neuen Angebot und weisen gleichzeitig darauf hin, dass sie die „unnützen Altverträge“ bereits gekündigt haben und der Kunde mit den neu abzuschließenden Verträgen besser bzw. preiswerter abgesichert sei.
Der Versicherte hat hier allenfalls Ansprüche gegenüber dem Vermittler, jedoch keine Möglichkeit, rechtlich gegen die Gesellschaft vorzugehen. Denn selbst wenn der Vermittler das empfangene Geld veruntreuen sollte, ist die Zahlung – dies entschied auch der Bundesgerichtshof (IV ZR 16/08) – zu Recht erfolgt. Schließlich könne der Versicherer davon ausgehen, dass der Makler im Namen des Kunden handelt. „Eine Inkassovollmacht zugunsten des Maklers“, so wurde bereits in einer Vorinstanz festgestellt, „ist keineswegs sachfremd, dient sie doch u.a. dazu, für den Versicherungsnehmer eine Umstrukturierung seiner Versicherungsverhältnisse vorzunehmen.“ Eine Ausnahme sei nur dann anzunehmen, wenn die Versicherungsgesellschaft die mangelnde Verfügungsberechtigung des Inhabers erkennt oder Leistungen entgegen Treu und Glauben erbringt.
Dieses Urteil macht deutlich, wie „wertvoll“ letztlich ein Versicherungsschein ist. Entsprechend sollte er ausschließlich bei den Wertsachen im Tresor, nicht jedoch bei den allgemeinen Versicherungsunterlagen im Wohnzimmerschrank aufbewahrt werden. Keinesfalls sollte man den Versicherungsschein im Original Dritten aushändigen, z.B. damit eine Überprüfung einer möglichen Vertragsumgestaltung vorgenommen werden kann. Vielmehr genügt hier stets eine Fotokopie, die praktisch keine Missbrauchsmöglichkeiten eröffnet.
Ist ein Versicherungsschein verloren gegangen, sollte man sich umgehend mit der Versicherungsgesellschaft in Verbindung setzen. Je nach Konstellation kann dann das Ausfüllen einer Verlusterklärung als ausreichend angesehen werden, manchmal wird aber auch eine gerichtliche Kraftloserklärung verlangt. Ein Konflikt ist vorprogrammiert, wenn sich herausstellt, dass die Ansprüche aus dem Vertrag bereits abgetreten bzw. verpfändet worden sind, z.B. in Verbindung mit einer Finanzierung. Denn selbst wenn die Finanzierung längst nicht mehr besteht, kann der seinerzeitige Darlehensgeber grundsätzlich Ansprüche aus der Police herleiten. In solchen Fällen ist es daher sinnvoll, die Urkunde nach Abschluss der Finanzierung zurückzufordern.
Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2014; 39(07):13-13