Helmut Lehr
Die Grundidee: Steuerfreie Übertragung mit Rückerwerb
Die Schenkung des Familienheims (=zu eigenen Wohnzwecken genutztes Objekt) zwischen Ehegatten/Lebenspartnern ist schenkungsteuerfrei, und zwar unabhängig von etwaigen anderen Übertragungen in Vorjahren – ein Verbrauch der persönlichen Freibeträge findet ebenfalls nicht statt. Anschließend hat der schenkende Partner die Möglichkeit, das Objekt zum Verkehrswert zurückzuerwerben. Unterm Strich geht erhebliches „Geldvermögen“ schenkungsteuerfrei auf den anderen Ehegatten/Lebenspartner über.
Es spielt dabei grundsätzlich keine Rolle, welchen Wert das selbst genutzte Eigenheim hat, ebenso wenig gibt es eine Flächenbegrenzung bei der Grundstücksgröße oder Ähnliches. Soll heißen: Auch sehr teure Eigenheime („Villen“) können steuerfrei auf den Partner übertragen werden, solange sie als Familienheim genutzt werden. Nicht als Familienheim gelten nach Ansicht der Finanzverwaltung Objekte, die nur als Ferien-, Wochenend- oder Zweitwohnung genutzt werden3).
Hinweis: Die Befreiung ist auf die selbst genutzte Wohnung beschränkt, schließt aber auch Garagen, Nebenräume und gemeinsam mit der Wohnung genutzte Nebengebäude mit ein. Die Nutzung zu anderen als Wohnzwecken (z.B. häusliches Arbeitszimmer) ist unschädlich, solange sie von untergeordneter Bedeutung ist. Befindet sich die eigengenutzte Wohnung in einem Mehrfamilienhaus, kann die Befreiung ebenfalls genutzt werden – dann allerdings nur für den Wert der eigenen Wohnung.
Beispiel: Apotheker Moll schenkt seiner Frau das in seinem Alleineigentum stehende selbst genutzte Einfamilienhaus der Familie (Wohnfläche 280 qm2, Wert: 700.000€). Unmittelbar nach der Eintragung des Eigentümerwechsels im Grundbuch erwirbt er es zurück und zahlt den Kaufpreis aus einem von seinen Eltern geerbten Wertpapierdepot.
Grenzen der Gestaltung
Rein theoretisch sind im Beispiel Barmittel in Höhe von 700.000€ schenkungsteuerfrei und ohne Verbrauch des persönlichen Freibetrags zwischen Ehegatten (500.000€) auf Frau Moll übergegangen. In der Praxis besteht bei dieser Vorgehensweise aber die große Gefahr, dass das Finanzamt die Steuerbefreiung für die Übertragung des Familienheims nicht anerkennt, sondern Gestaltungsmissbrauch unterstellt.
Denn nach §42 Abgabenordnung kann das Steuergesetz nicht durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts umgangen werden. Ein solcher Missbrauch liegt nach dem Gesetzeswortlaut vor, „wenn eine unangemessene rechtliche Gestaltung gewählt wird, die beim Steuerpflichtigen oder einem Dritten im Vergleich zu einer angemessenen Gestaltung zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil führt“. Etwas anderes gilt nur, wenn der Steuerpflichtige für die gewählte Gestaltung beachtliche außersteuerliche Gründe nachweist.
Hinweis: Herr und Frau Moll werden es schwer haben, beachtliche außersteuerliche Gründe für die gewählte Gestaltung darzulegen – schließlich hätte das Barvermögen auch einfach und ohne weitere Notarkosten direkt an die Ehefrau übertragen werden können. Ein direkter Rückerwerb unmittelbar nach der Schenkung ist daher in der Praxis nicht die erste Wahl.
Der Vorwurf des Gestaltungsmissbrauchs kann mit zunehmendem zeitlichen Abstand zwischen Schenkung des Familienheims und Rückerwerb durch den Ehegatten entkräftet werden – schließlich ändert sich die familiäre Vermögenssituation oft fortwährend und es kann sich Jahre später aus anderen Gründen Umstrukturierungsbedarf ergeben. Daher sollte nach Möglichkeit zwischen beiden Übertragungen eine Frist von wenigstens ein bis zwei Jahren liegen.
Eine weitere, weniger augenfällige Möglichkeit bietet die Aussicht eines bevorstehenden Umzugs. So könnte das bisherige Familienheim auf den Partner übertragen und von diesem später an Dritte veräußert werden – auch dadurch würde letztlich ein schenkungsteuerfreier Mittelzufluss an den Ehegatten generiert.
Hinweis: Die Schenkungsteuerbefreiung für die Übertragung des Familienheims ist nach Ansicht der Finanzverwaltung auch in folgenden Fällen möglich:
- Das Haus wird aus den Mitteln eines Ehegatten/Lebenspartners unter Einräumung einer Miteigentümerstellung des anderen gekauft bzw. hergestellt.
- Die Anschaffung oder Herstellung erfolgt (ganz oder teilweise) durch einen Ehegatten/ Lebenspartner aus Mitteln, die allein oder überwiegend vom anderen, zuwendenden Ehegatten/Lebenspartner stammen (mittelbare Grundstücksschenkung!).
- Die Tilgung eines im Zusammenhang mit dem Kauf oder der Herstellung des Familienheims von einem oder beiden Ehegatten/Lebenspartner(n) aufgenommenen Darlehens erfolgt aus Mitteln des zuwendenden Ehegatten/Lebenspartners.
Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2014; 39(07):18-18