Dr. Bettina Mecking
Einrichten der Facebook-Seite
Wenn eine Apotheke als Unternehmen bei Facebook vertreten sein will, so muss sie als sog. Fanseite aktiv werden. Das persönliche Profil darf nur für natürliche Personen verwendet werden. Die geschäftlichen „Fanseiten“ sind an der Schaltfläche „Gefällt mir“ erkennbar.
Bei der Wahl des Accountnamens gelten dieselben Rechtsgrundsätze wie etwa bei der Wahl von Domainnamen. Das heißt, wer zuerst kommt, mahlt zuerst – es sei denn, der Nachzügler kann eigene ältere Namens-, Marken- oder Titelrechte geltend machen. Daher gehört – wenn nicht der eigene Firmen- oder Markenname übernommen wird – zu jeder Namenswahl eine vorhergehende Recherche in Suchmaschinen und dem Markenamt für Deutschland (www.dpma.de) und für die EU.
Dabei ist zusätzlich darauf zu achten, nicht gegen die Nutzungsbedingungen für Facebook-Seiten (abrufbar unter www.facebook.com/page_guidelines.php) zu verstoßen. Die Namen für die Fanseite dürfen nicht in Großbuchstaben (z.B. X-APOTHEKE) geschrieben sein und keine Symbole (z.B. >>X-APOTHEKE<<), Slogans (z.B. „X-Apotheke, wir sind immer für Sie da“) sowie Qualifikationen (z.B. „X-Apotheke – die Experten“) beinhalten. Auch beschreibende Kategoriebezeichnungen wie „Apotheke x-Stadt“ sind nicht erlaubt. Möglich ist hingegen die Verwendung des bloßen Apothekennamens (z.B. Rats-Apotheke).
Individualisierung der Facebook-Seite
Möchte man den eigenen Apothekenauftritt auf Facebook mit Abbildungen versehen, sollte sichergestellt werden, dass für die Bilder auch entsprechende Nutzungsrechte vorliegen. Alle nicht selbst hergestellten Abbildungen dürfen aus urheberrechtlichen Gründen nur mit Einverständnis der Rechteinhaber genutzt werden. Bei Lizenzen müssen alle vorgegebenen Bedingungen eingehalten werden, insbesondere, ob die Abbildungen für eine kommerzielle Verwendung vorgesehen sind. Erstellt die Apotheke eigene Fotos, auf denen Apothekenangestellte oder Kunden zu sehen sind, so sollte dies abgestimmt und ggf. vereinbart werden, dass die Fotos auch über die Dauer des Arbeitsverhältnisses hinaus verwendet werden dürfen (vgl. AWA-Ausgabe Nr. 23/2014, Seite 11).
Impressumspflicht
Eine geschäftliche Facebook-Seite benötigt ein Impressum, das leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar ist. Laut Oberlandesgericht Düsseldorf (Urteil vom 13. August 2013, I-20 U 75/13) erfüllt ein im „Info“-Bereich der Facebook-Seite verstecktes Impressum diese Voraussetzungen nicht. Vielmehr muss der Link über die Info-Box deutlich sichtbar zum Impressum führen, z.B. www.x-Apotheke.de/Impressum. Sollte diese Box nicht vorhanden sein, wie z.B. bei der bei Apotheken beliebten Einordnung als „lokales Geschäft“, hilft es, den Seitentypus zu ändern. Will man das nicht, kann man auch in die eigene Fanseite an sofort sichtbarer Stelle einen neuen Tab einfügen, der den Titel „Impressum“ trägt, und dort sein vollständiges Impressum hinterlegen. Alternativ kann dieser Tab direkt zum Impressum der eigenen Website führen. Ein Nutzer darf von jeder Inhaltsseite nicht häufiger als zweimal klicken müssen, bis er zum Impressum gelangt.
Seit dem 24. März 2014 stellt Facebook weltweit nach und nach die generelle Optik der Unternehmensseiten um. In der linken Spalte der Chronik werden dann vollständig die Informationen über das Unternehmen gezeigt. Hier ließe sich auch das Impressum unterbringen.
Inhalte der Facebook-Seite
Facebook will, dass Werbung nur innerhalb der dafür vorgesehenen Bereiche stattfindet. Angebote, Werbeanzeigen oder Produktanpreisungen dürfen innerhalb der Chronik, innerhalb eingebundener Links oder in Facebook-Werbeanzeigen platziert werden. Besonders attraktiv erscheint offenbar das Titelbild der Facebook-Fanseite, das aber nach den Vorgaben durch Facebook nicht als Werbeanzeige oder -banner genutzt werden darf. So dürfen im Titelbild insbesondere keine Preishinweise wie „40% Rabatt“ oder Aufforderungen wie „Jetzt zugreifen“ oder „Schauen Sie rein“ aufgenommen werden.
Nicht alle Inhalte sind auf Facebook gerne gesehen. Neben den allgemeinen Inhaltsvorgaben sollte sich jeder Seiteninhaber auch die Werberichtlinien durchlesen. Diese enthalten weitere Vorgaben für Inhalte, den Umgang mit Nutzerdaten und für die Gestaltung von verlinkten Zielseiten.
Werbung mit aktuellen Angeboten auf der apothekeneigenen Facebook-Seite unterliegt neben den Facebook-Hausregeln wie alle anderen Werbemaßnahmen den gesetzlichen Vorschriften sowie den berufsrechtlichen Vorgaben. Insbesondere muss dem Irreführungsverbot Rechnung getragen werden. Zu den häufigen Fehltritten zählen Alleinstellungsbehauptungen wie „Keiner kann das so gut wie wir“. Diese Aussagen provozieren oftmals Abmahnungen.
Aus aktuellem Anlass sei darauf hingewiesen, dass man bei der Werbung mit einer Abweichung vom einheitlichen Abgabepreis vorsichtig sein sollte (zuletzt Oberlandesgericht Frankfurt/Main, Urteil vom 20. März 2014, 6 U 237/12).
Haftung
Die Apotheke ist für alle Inhalte auf der eigenen Facebook-Präsenz verantwortlich. Insbesondere dürfen keine Aussagen veröffentlicht werden, die Rechte Dritter verletzen. Wer Mitarbeiter mit der Pflege des Apotheken-Facebook-Accounts beauftragt, haftet ggf. auch für von diesen ausgelöste Rechtsverstöße.
Teilweise erlauben Apotheken ihren „Fans“, eigene Inhalte auf die Apotheken-Facebook-Seite zu setzen. Sind diese Beiträge rechtswidrig, haftet der Apothekenleiter als Betreiber der Facebook-Seite, wenn er sie trotz nachgewiesener Kenntnis ihres rechtswidrigen Inhalts – z.B. nach einem Hinweis durch den Rechteinhaber – nicht von der Seite löscht. Ist das „Posten“ von Inhalten auf der eigenen Facebook-Seite gestattet, so sollten die Inhalte regelmäßig überprüft und im Zweifel gelöscht werden.
Nicht erlaubt sind Einträge im Namen der eigenen Fanseite auf Pinnwänden anderer Fanseiten. Eine Apotheke dürfte z.B. nicht auf der Seite einer Gemeinde auf ihre Angebote hinweisen. Das wäre so, als ob sie im Rathaus ohne Erlaubnis eigene Werbezettel aufhängen würde.
Gewinnspiele
Gewinnspiele eignen sich sehr gut, um auf den eigenen Apothekenauftritt bei Facebook aufmerksam zu machen. Hier sind die allgemeinen rechtlichen Vorgaben zu Gewinnspielen zu beachten. Zudem muss regelmäßig geprüft werden, welche Spielräume in den Richtlinien von Facebook für Gewinnspiele neben den gesetzlichen Regeln gelten. Danach müssen Gewinnspiele auf einem eigenen Server ablaufen, der über eine Applikation in die Facebook-Fanseite eingebunden wird. Es müssen von Facebook vorgegebene Disclaimer (d.h. Haftungsausschlüsse) entweder in den Teilnahmebedingungen oder direkt im Gewinnspiel platziert werden. Zusammengefasst sagen diese aus, dass Facebook nichts mit dem Gewinnspiel zu tun hat.
Viele Eckpunkte für die Teilnahmebedingungen ergeben sich aus dem Wettbewerbsrecht. So müssen die aufzulistenden Teilnahmebedingungen transparent, also klar und eindeutig sein. In ihnen regelt der Veranstalter die Details des Spiels.
Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2014; 39(07):9-9