Helmut Lehr
Fiskus streicht Scheidungskosten ab 2013
Viele Steuerbürger und auch Vertreter aus der Steuerberaterbranche zeigen sich nun beim Studium der amtlichen Anleitung zur Einkommensteuererklärung 2013 überrascht. Dort wird erstmals in aller Deutlichkeit darauf hingewiesen, dass von dem neuen Abzugsverbot für Prozesskosten auch die Kosten einer Scheidung bzw. Aufhebung einer Lebenspartnerschaft betroffen sind.
Zum Hintergrund: Der Bundesfinanzhof hatte im Jahr 2011 entschieden, dass auch die Kosten eines Zivilprozesses als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig sein können, sofern sich der Steuerpflichtige nicht mutwillig oder leichtfertig auf den Prozess eingelassen hat2). Als Reaktion darauf hat der Gesetzgeber mit Wirkung ab 2013 geregelt, dass Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) vom Abzug ausgeschlossen sind. Eine Ausnahme vom Abzugsverbot soll nur gelten, wenn der Steuerpflichtige ohne diese Aufwendungen „Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können“.
Abzugsverbot überrascht
Das Gesetzgebungsverfahren war in der Praxis vielfach so interpretiert worden, dass damit nur die steuerzahlerfreundliche Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ausgehebelt werden sollte. Eine Verschärfung der früheren Rechtslage, nach der Gerichtskosten für den Scheidungsprozess stets als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden konnten, war nicht im Gespräch.
Die Finanzverwaltung scheint es dennoch ernst zu meinen, was auch interne Arbeitsanweisungen für die Veranlagungsbeamten der Finanzämter (zumindest in Rheinland-Pfalz) dokumentieren. Danach sollen sogar in einem ersten Schritt keine Fälle denkbar sein, in denen die gesetzlich formulierte Ausnahme vom Abzugsverbot („Existenzgefährdung“) offensichtlich zum Tragen kommt.
Das bedeutet: Ab der Einkommensteuerveranlagung 2013 müssen sich Steuerpflichtige bis auf Weiteres darauf einstellen, dass die Finanzämter Kosten eines Scheidungsprozesses nicht mehr als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigen. Für die Zeit davor sollten etwaige Ablehnungen keinesfalls akzeptiert und auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs verwiesen werden3).
Neue Rechtslage unklar
Die Gerichte werden künftig zu klären haben, ob Kosten für einen Scheidungsprozess (vielleicht stets) existenziell wichtige Bereiche berühren, was natürlich je nach Einzelfall unterschiedlich sein kann. Da dies bislang von einigen Finanzgerichten z.B. bereits für einen Vaterschaftsprozess, eine Unterhalts-Abänderungsklage und für einen Prozess wegen Erlangung des Umgangsrechts so gesehen wurde, ist auch nicht auszuschließen, dass die Gerichte „reine“ Scheidungsprozesskosten trotz veränderter Rechtslage weiter als außergewöhnliche Belastungen anerkennen.
Hinweis: Es ist damit zu rechnen, dass zur neuen Rechtslage kurzfristig Verfahren vor den Gerichten anhängig werden und die Finanzbehörden entsprechende Fälle dann ruhen lassen. Von daher kann es sich empfehlen, im Einspruchsverfahren zunächst etwas auf Zeit zu spielen.
Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2014; 39(08):17-17