Steuer-Spartipp

Ehegatten-Arbeitsverhältnis: Überlassung eines Firmenwagens


Helmut Lehr

Probleme in der Praxis

Ob diese Ausgestaltung des Ehegatten-Arbeitsverhältnisses in der Praxis auch von den Finanzämtern anerkannt wird, dürfte zumindest fraglich sein. Es wird u.a. darauf ankommen, welche Gesamtarbeitszeit die Ehefrau zu leisten hat und welcher Stundenlohn sich rechnerisch für die Tätigkeit ergibt. Ebenso kann natürlich die Frage gestellt werden, ob es dem Fremdvergleich entspricht, einen Minijobber mit Firmenwagen zur privaten Nutzung auszustatten, wenn dieser für seine tägliche Arbeit nicht auf den Wagen angewiesen ist.

Aktuelle Rechtsprechung

Der Bundesfinanzhof hat mit aktuellem Beschluss vom 21.Januar 20143) entschieden, dass die Überlassung eines Pkws im Rahmen eines Ehegatten-Arbeitsverhältnisses zumindest grundsätzlich anzuerkennen ist. Voraus­setzung für die Anerkennung sei aber stets, dass die kon-kreten Konditionen der Kfz-Überlassung im Einzelfall auch fremdüblich sind.

Im Streitfall hatte das Finanzamt das Arbeitsverhältnis zwischen dem selbstständig tätigen Steuerpflichtigen (Handelsvertretung) und seiner Ehefrau nicht anerkannt, ebenso wenig das Finanzgericht in erster Instanz4). Der Bundesfinanzhof hat diese ab­lehnende Haltung im konkreten Fall bestätigt.

Rahmenbedingungen im Streitfall

Der Sachverhalt des Klageverfahrens kann wie folgt umrissen werden:

  • Aushilfstätigkeit der Ehefrau im Büro, bestehend aus Ablage, Post, Telefon und Terminierungen.
  • Zusätzlich Reinigung der Büroräume und Botengänge (Bank, Steuerberater, Behörden etc.).
  • Durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit laut Vertrag: zunächst 12, später 17 Stunden.
  • Barlohn: zunächst 100€/Monat, später 150€/Monat.
  • Zusätzlich uneingeschränkte Nutzung einer Mercedes A-Klasse (monatlicher Wert: 295€), später eines VW Tiguan (monatlicher Wert 435€).
  • Geltendmachung aller Kfz-Kosten (Versicherungen, Steuern, laufende Kosten, Reparaturen, Leasingraten bzw. Abschreibungen) als Betriebsausgaben.
  • Umfangreiche Nutzung des Firmenwagens für private Zwecke („Familienauto“).

Fremdvergleich nicht standgehalten

Das Finanzgericht hatte an der praktischen Durchführung des Ehegatten-Arbeitsverhältnisses keine Zweifel, insbesondere seien die Durchführung der vereinbarten Arbeiten und die Erbringung der Arbeitszeiten (nämlich teils auch an Wochenenden) unproblematisch. Gleichwohl wurde das Arbeitsverhältnis steuerlich nicht anerkannt, weil die Art und Weise der Vergütung der Arbeitsleistung der Ehefrau einem Fremdvergleich nicht standhalte.

Nach Ansicht des Gerichts wäre einem fremden Dritten bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 12 bzw. 17 Stunden neben einem Bargehalt sicherlich nicht un­eingeschränkt und kostenlos die Nutzung eines hochwertigen Kfz wie der Mercedes A-Klasse und später eines VW Tiguan als Entgelt bzw. sonstige betriebliche Leistung gewährt worden. Das Gericht störte sich offenbar insbesondere an der freien und uneingeschränkten Nutzungsmöglichkeit (ohne jegliche Zuzahlung), weil die Ehefrau je nach Intensität der Privatnutzung ihr „variables Gehalt“ (Sachlohn) quasi selbst bestimmen konnte.

Hinweis: Der Fall zeigt, dass Pkw-Überlassungen an Ehegatten zumindest bei „Teilzeitbeschäftigungen“ (insbesondere bei Minijobs) sehr kritisch beäugt werden. Selbst wenn die Durchführung der vereinbarten Arbeiten anerkannt wird, kann das Arbeitsverhältnis aus steuerlicher Sicht allein an der Form der Bezahlung scheitern. In jedem Fall sollte hier „die Kirche im Dorf gelassen“ und allzu große Missverhältnisse vermieden werden. Zuzahlungen und vereinbarte Nutzungsbeschränkungen könnten die Problematik etwas entschärfen.

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2014; 39(08):18-18