Datenschutz in der Apotheke

Fallstricke bei E-Mail- und Internetnutzung


Jasmin Theuringer

Kaum jemand macht sich Gedanken über den Datenschutz beim Umgang mit E-Mails, was unlängst einer Arbeitnehmerin ein Bußgeld einbrachte. Auch der Arbeitgeber kann für den verantwortungslosen Umgang mit Kunden- und Mitarbeiterdaten belangt werden.

Umgang mit Arbeitnehmerdaten

Der Datenschutz ist auch im Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu beachten. Dass der Arbeitgeber dafür zu sorgen hat, dass kein Arbeitnehmer Einblick in die Personalakte seines Kollegen nehmen darf, liegt auf der Hand. Auch der Arbeitgeber darf nur solche Daten seiner Arbeitnehmer erheben und speichern, auf die er angewiesen ist. Dazu gehören die Personenstandsdaten für die Gehaltsabrechnung, nicht aber Informationen über konkrete Erkrankungen oder Informationen, die ausschließlich dem Privatleben des Arbeitnehmers zuzuordnen sind.

Problematisch wird die Einhaltung des Datenschutzes dann, wenn die Arbeitnehmer den Internetanschluss in der Apotheke auch privat nutzen. Dabei geben sie automatisch personenbezogene Daten preis, z.B. über ihr Surfverhalten, über soziale Netzwerke oder über private E-Mails und deren Absender, die auf dem Apothekenserver eingehen. Wie damit umzugehen ist, hängt auch davon ab, ob die private Internetnutzung im Betrieb erlaubt ist.

Verbot privater Internetnutzung

Die private Nutzung des Internets am Arbeitsplatz ist längst keine Seltenheit mehr, dennoch besteht grundsätzlich kein Anspruch des Arbeitnehmers darauf, dass der Arbeitgeber diese gestattet. Auch die private Nutzung des Internets am Arbeitsplatz außerhalb der Arbeitszeit, etwa während der Pausen, kann untersagt werden.

Selbst wenn im Betrieb die private Nutzung des Internets und damit auch das Versenden und Empfangen privater E-Mails untersagt ist, hat der Arbeitgeber das BDSG und die entsprechenden Landesgesetze zu beachten. Er kann die Internetnutzung durch den Arbeitnehmer überprüfen und darf kontrollieren, ob die Nutzung tatsächlich nur dienstlich veranlasst ist. Das darf sich aber nicht zu einer Dauerüberwachung der Tätigkeit auswachsen, weshalb ohne konkreten Verdacht nur Stichproben zulässig sind. Der Arbeitgeber darf dabei auch vom Inhalt derjenigen E-Mails Kenntnis nehmen, die zwar an einen konkreten Arbeitnehmer gerichtet sind, aber auf dem Apothekenserver eingehen. Dienstliche Mails sind hier nicht anders zu behandeln als dienstlich veranlasste schriftliche Korrespondenz.

Handelt es sich dagegen – trotz Verbots der privaten Nutzung – um eine erkennbar private Nachricht, ist deren Inhalt für den Arbeitgeber tabu. Lässt sich also aus dem Absendernamen oder dem Betreff ersehen, dass die Nachricht nicht dienstlicher Natur ist, darf sie vom Arbeitgeber auch nicht geöffnet werden.

Erlaubnis privater Internetnutzung

Komplizierter wird es, wenn die private Nutzung des Internets und auch des E-Mail-Accounts der Apotheke erlaubt ist. Nach herrschender Meinung ist ein Arbeitgeber, der seinen Mitarbeitern die private Nutzung des Internets gestattet, Anbieter im Sinne des Telekommunikations- und Telemediengesetzes. Er muss dann zusätzlich zum allgemeinen Datenschutz die Einhaltung des Telekommunikationsgeheimnisses gewährleisten, darf also die Nutzung weder protokollieren noch überprüfen. Ausnahmen gelten nur dann und insoweit, als die Protokollierung oder Überwachung zum Zweck der Datenschutzkontrolle, zu Abrechnungszwecken oder bei Verdacht auf eine strafrechtlich relevante Nutzung notwendig ist. Daraus er­geben sich naturgemäß Probleme, wenn der Arbeitnehmer den dienstlichen E-Mail-Account zu privaten Zwecken nutzt, denn dann darf der Arbeitgeber den gesamten dienstlichen Account weder protokollieren noch überprüfen.

Sinnvoller erscheint es daher, wenn schon die Nutzung des Internets gestattet wird, dies nicht auf den dienstlichen E-Mail- Account zu erstrecken, sondern die Mitarbeiter darauf zu verweisen, über das Internet einen privaten E-Mail-Anbieter zu nutzen.

Duldung privater Internetnutzung

In den meisten Betrieben dürfte die private Nutzung des Inter-nets weder ausdrücklich verboten noch erlaubt sein. Überwacht der Arbeitgeber das Nutzungsverhalten seiner Mitarbeiter nicht einmal stichprobenweise, so nehmen einige Arbeitsgerichte an, dass die private Nutzung damit stillschweigend erlaubt sei. Andere Gerichte – darunter auch das Bundesarbeitsgericht – sehen es umgekehrt: Was nicht ausdrücklich erlaubt ist, ist verboten. Dies allerdings dürfte auch das Bundes­arbeitsgericht anders sehen, wenn der Arbeitgeber von der privaten Nutzung weiß und dennoch nicht handelt.

Bereits über die Frage, ob die private Nutzung des Internets am Arbeitsplatz im Einzelfall zulässig ist, kann man sich also trefflich streiten. Gelangt man im Einzelfall zu dem Ergebnis, sie sei zulässig, stellen sich weitere Fragen: In welchem Umfang, zu welchem Zweck und wann darf das Internet privat genutzt werden? Fehlt es an einer klaren Regelung, ist ein arbeitsrechtlich unzulässiges Verhalten des Arbeitnehmers schwer zu konkretisieren und es bleibt häufig unklar, wann eine Abmahnung oder gar eine Kündigung aufgrund übermäßigen Internetsurfens in Betracht kommt. Eine klare Regelung zur privaten Internetnutzung am Arbeitsplatz ist daher dringend zu empfehlen.

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2014; 39(08):10-10