Steuer-Spartipp

Erbschaft- und Schenkungsteuer: Pflegefreibetrag


Helmut Lehr

Nicht begünstigte Personen

Erben steht der Freibetrag allerdings nicht zu, wenn sie gesetzlich zur Pflege bzw. zum Unterhalt verpflichtet sind. Für Ehegatten und Lebenspartner ergibt sich eine gesetzliche Pflicht aus den §§1353 und 1360 BGB bzw. aus den §§2 und 5 LPartG. Für Verwandte in gerade Linie ergibt sich eine Unterhaltsverpflichtung aus §1601 BGB1). Damit scheiden zumindest dem Grunde nach die meisten für die „Pflege“ in Betracht kommenden Personen aus dem Kreis der möglichen Begünstigten aus, dies gilt ins­besondere für Kinder, die ihre Eltern gepflegt haben.

Gericht lässt Ausnahmen zu

Nach einem Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts2) setzt eine bestehende gesetzliche Unterhaltsverpflichtung allerdings immer die fehlende Leistungsfähigkeit des Unterhaltsberechtigten voraus. Soll heißen: Keine gesetzliche Unterhaltspflicht besteht in Fällen, in denen der Unterstützte/Betreute nicht vermögenslos und damit auch nicht bedürftig ist/war. Dies führt wiederum dazu, dass der „Pflegefreibetrag“ für Verwandte in gerader Linie nach Ansicht des Gerichts insbesondere dann gewährt werden kann, wenn der Gepflegte in der Lage gewesen wäre, die Kosten der Pflege (...durch einen Pflegedienst) selbst zu tragen.

Finanzverwaltung lenkt ein

Aktuell hat das Bayerische Landesamt für Steuern3) auf diese Rechtsprechung hingewiesen und quasi ergänzend zu den Erbschaftsteuer-Richtlinien verfügt, dass die Rechtsprechung des Niedersächsischen Finanzgerichts zu berücksichtigen sei. Verwandte in gerader Linie, also insbesondere Kinder, die ihre Eltern pflegten, profitieren davon, sofern sie ihre Pflegeleistungen auf freiwilliger Basis unentgeltlich oder gegen unzureichendes Entgelt erbracht haben.

Hinweis: Etwaige Auslagen im Zusammenhang mit den Pflege- oder Unterhaltsleistungen sind mit dem Freibetrag abgegolten.

Gilt auch für Schenkungen

Der Freibetrag gilt auch für Zuwendungen unter Lebenden, also in Schenkungsfällen. Verpflichtet sich allerdings der Erwerber im Rahmen eines Schenkungs- oder Übertragungsvertrags zu Dienstleistungen (z.B. Pflege), kommt es für die steuerliche Beurteilung darauf an, ob die Dienstleistungen im Hinblick auf die Zuwendung unentgeltlich erbracht werden oder ob das Geschenkte vereinbarungsgemäß (zumindest teilweise) als Gegenleistung für die Pflege anzusehen ist. Bei unentgeltlicher Dienstleistung kann der Freibetrag bis zur Höhe von 20.000€ beansprucht werden4).

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2014; 39(10):17-17