Dr. Christine Ahlheim
Nach den jahrelangen unerquicklichen Querelen um die Höhe des Kassenabschlags erscheint der gemeinsame Vorschlag von DAV und GKV-Spitzenverband, diesen bei 1,77€ gesetzlich festzuschreiben, als Sieg der Vernunft. Dennoch stellt sich die Frage, wieso der gesetzlichen Krankenversicherung überhaupt rund 20% des ohnehin nicht gerade üppigen apothekerlichen Honorars zugestanden werden sollen.
Von einem Großkundenrabatt im eigentlichen Sinne kann hier nicht die Rede sein: Jeder Kunde kommt einzeln in die Apotheke, und die „Abwicklung“ eines GKV-Rezepts ist keineswegs weniger zeitintensiv als die eines PKV-Rezepts – im Gegenteil. Bedenkt man dazu den Aufwand, der den Apotheken durch die Rabattverträge entsteht, so ist ein Abschlag umso weniger gerechtfertigt.
Auch das vielfach ins Feld geführte Argument der sicheren Bezahlung durch die gesetzliche Krankenversicherung sticht nicht mehr, seit diverse Kassen immer häufiger gezielt nach (vermeintlichen) Fehlern bei der Arzneimittelbelieferung suchen und entsprechende Rezepte auf null retaxieren. Und als „Druckmittel“ für die pünktliche Rechnungsbegleichung wäre ein Rabatt in Höhe der üblichen Skonti ohnehin ausreichend.
Fazit: Es gibt gute Gründe, am Kassenrabatt zu rütteln, aber kaum einen, ihn in dieser Höhe – noch dazu ohne Zugeständnisse z.B. in Sachen Nullretaxationen – festzuschreiben.
Dr. Christine Ahlheim M.A. Apothekerin
Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2014; 39(16):2-2