Dr. Christine Ahlheim
Ein Arbeitgeber ist verpflichtet, den Urlaubsanspruch nach dem Bundesurlaubsgesetz von sich aus zu erfüllen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach und verfällt der Urlaubsanspruch nach Ablauf des Übertragungszeitraums, muss der Arbeitgeber ggf. Schadensersatz in Form eines Ersatzurlaubs leisten bzw. diesen Ersatzurlaub bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses abgelten, so das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (Urteil vom 12. Juni 2014, 21 Sa 221/14).
Ein Arbeitnehmer hatte mit seiner Klage nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses u.a. die Abgeltung seines Urlaubs für 2012 gefordert. Diesen hatte der Arbeitgeber nicht gewährt, der Mitarbeiter hatte ihn aber zuvor auch nicht geltend gemacht. Die Richter entschieden, dass der Arbeitgeber die geforderte Urlaubsabgeltung zu zahlen habe. Er habe seine Verpflichtung, den Urlaub zu erteilen, schuldhaft verletzt und müsse daher Schadensersatz leisten. Dabei komme es nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer vor dem Verfall des ursprünglichen Urlaubsanspruchs rechtzeitig Urlaub beantragt und dadurch den Arbeitgeber in Verzug gesetzt habe. Denn der entsprechende Anspruch hänge – entgegen der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts – nicht davon ab, dass sich der Arbeitgeber mit der Urlaubsgewährung in Verzug befunden habe.
Es wurde Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.
Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2014; 39(16):4-4