Private Haftpflichtversicherung

Gefälligkeiten sind oftmals nicht versichert


Prof. Dr. Reinhard Herzog

Auch wer sich mit zahlreichen Versicherungspolicen gut geschützt glaubt, kann sich niemals ganz sicher sein: Im Kleingedruckten lauern oft Fallstricke, die im Schadensfall richtig teuer werden können. Dies gilt insbesondere in der Sparte der privaten Haftpflichtversicherung.

Geht es um den optimalen Versicherungsschutz, gibt es eine wichtige Grundregel: Man sollte das versichern, was wirklich wichtig ist und im Schadensfall teuer werden kann. Hingegen ist die Absicherung weniger großer Risiken durchaus verzichtbar.

Zu den unverzichtbaren Policen zählt zweifellos die private Haftpflichtversicherung, die als eigenständiger Vertrag zu Preisen zwischen 60€ und 150€ angeboten wird, manchmal aber auch bereits im betrieblichen Versicherungsschutz integriert ist. Sie deckt – zumindest grundsätzlich – alle Schäden Dritter ab, die man unbeabsichtigt, aber schuldhaft verursacht. Löst man z.B. als Fußgänger oder Radfahrer wegen unachtsamen Verhaltens einen Verkehrsunfall aus, ist die Haftpflichtversicherung für die Regulierung zuständig. Und nicht nur das: Sie dient gleichzeitig als eine Art Rechtsschutzversicherung, denn ihr obliegt auch die Abwehr unberechtigter Ansprüche. Wird man also zu Unrecht beschuldigt, einen Schaden verursacht zu haben, kann dies ebenfalls der Versicherung zur Regulierung übergeben werden.

Das Problem jedoch: Die Haftpflichtversicherung sieht auch zahlreiche Risikoausschlüsse vor. So werden die meisten Verträge zwar als Familienpolice angeboten, jedoch sind im Haus lebende volljährige Kinder mit eigenem Einkommen meist nicht mehr mitversichert. Mehr noch: Viele Policen klammern den Versicherungsschutz auch für Kinder unter 7 Jahren (im Alltag) bzw. 10 Jahren (im Straßenverkehr) mit der Begründung aus, dass diese Kinder kraft Gesetzes nicht haftbar gemacht werden können, da sie deliktsunfähig sind. Um Streitigkeiten z.B. mit geschädigten Nachbarn zu vermeiden, müssen Eltern den Schaden entweder aus eigener Tasche zahlen oder versuchen, die Versicherung über ein „Hintertürchen“ dennoch zur Zahlung zu bringen: Haben nämlich die Eltern ihre Aufsichtspflicht verletzt, dann wird der Schaden den Eltern zugerechnet und die Assekuranz muss zahlen.

Haftung für Mietsachen

Gerade in Verbindung mit Urlaubsreisen kommt es auch immer wieder zu Diskussionen: Wer etwa bei einem Albtraum schlafend um sich schlägt und dabei eine Lampe beschädigt, ist nicht mit jeder Haftpflichtpolice ausreichend abgesichert. Vorausgesetzt ist vielmehr, dass das Mietschadensrisiko explizit eingeschlossen wurde. Wirft man hingegen beim Einchecken im Hotel mit seinem Koffer eine Lampe um, wird der Schaden in der Regel auch ohne diese Klausel von der Versicherung abgedeckt sein.

Nachbarschaftshilfe ist bei der Haftpflichtversicherung ebenso stets ein Thema. Wer dem Nachbarn beim Umzug hilft und dabei eine wertvolle Vase unbeabsichtigt fallen lässt, ist nicht immer versichert. Solche Schäden sind von der gesetzlichen Haftpflicht meist ausgenommen und werden daher auch nicht von einer Haftpflichtversicherung übernommen. Gleiches gilt, wenn man beim Nachbarn Blumen gießt, die Post aus dem Briefkasten holt oder nach der Heizung sieht. Erst neuere Policen, insbesonderenach 2004 abgeschlossene Verträge, beziehen dieses Risiko meist ein. Und selbst dann gibt es nicht immer einen lückenlosen Schutz: Der Haustürschlüssel des Nachbarn, den man für Notfälle erhalten hat, fällt bei Verlust oft nicht unter den Versicherungsschutz. Dies kann teuer werden, wenn z.B. eine ganze Schließanlage ausgetauscht werden muss.

Gerade im Bereich der privaten Haftpflichtversicherung ist daher eine regelmäßige Prüfung unverzichtbar. Dabei sollte nicht nur der Versicherungsschutz als solcher in Augenschein genommen werden, sondern insbesondere auch jedes Zusatzrisiko, z.B. in Verbindung mit Gefälligkeitsleistungen. Der Umstieg auf neuere Vertragsbedingungen lohnt sich im Übrigen nicht nur in Hinblick auf die Absicherung: Oft sind solche Policen sogar billiger als Altverträge.

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2014; 39(18):16-16