Dr. Christine Ahlheim
Mitarbeiter, die ihren Vorgesetzten im Gespräch mit Arbeitskollegen als „Psychopathen“ und „Irren, der eingesperrt werden sollte“ bezeichnen, müssen nicht zwangsläufig mit einer Kündigung rechnen. Zwar rechtfertigen derartige Äußerungen grundsätzlich eine außerordentliche Kündigung. Im konkreten Einzelfall kann jedoch eine Abmahnung ein milderes, ebenso geeignetes Mittel gegen künftige Vertragsverletzungen sein, wie das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz entschied (Aktenzeichen 5 Sa 55/14). Dies gilt nach Ansicht der Richter vor allem, wenn der Arbeitnehmer nicht mit der Störung des Betriebsfriedens bzw. des Vertrauensverhältnisses der Parteien rechnen musste. Insoweit gelte der allgemeine Erfahrungssatz, dass Äußerungen über Vorgesetzte, sofern sie im Kollegenkreis erfolgen, in der sicheren Erwartung geschehen, dass sie nicht über den Kreis der Gesprächsteilnehmer hinausdringen werden.
Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2014; 39(18):5-5