Helmut Lehr
Die Ertrags- und Verwaltungskompetenz für die Kraftfahrzeugsteuer war bereits zum 1. Juli 2009 von den Ländern auf den Bund übertragen worden. Im Wege einer sog. Organleihe waren bislang aber weiterhin die Landesfinanzbehörden für die Festsetzung und Erhebung der Steuer zuständig. Diese Organleihe ist nun zum 30. Juni 2014 offiziell ausgelaufen, künftig „übernimmt“ der Zoll als Bundesbehörde. Die Hauptzollämter haben allerdings schon im Verlauf des ersten Halbjahres 2014 schrittweise die Zuständigkeiten an sich genommen.
Datenbankprobleme bei der Umstellung
Weil die vom Zoll verwendete Software nicht vollständig kompatibel ist mit den Programmen der Finanzämter, hat sich bei der Datenübernahme (immerhin rund 58 Mio. Datensätze) offenbar eine ganze Reihe von Fehlern eingeschlichen. Allein in Nordrhein-Westfalen sollen mehrere Zehntausend Bescheide betroffen sein.
Die Fehler können lediglich „formaler“ Natur sein, in Einzelfällen aber auch zu einer zu niedrigen bzw. zu hohen Kraftfahrzeugsteuer führen. Besonders betroffen sind Halter, die nach dem Zuständigkeitswechsel ein neues Fahrzeug angemeldet haben oder ihre Steuerschuld per Lastschrift begleichen.
Hinweis: Halter von Kraftfahrzeugen, die noch nicht am Lastschriftverfahren teilnehmen, müssen die Steuer nach Übernahme der Verwaltung durch die Hauptzollämter an die Bundeskasse entrichten. Im Idealfall wurden ihnen die neue Bankverbindung sowie das entsprechende Kassenzeichen bereits gesondert schriftlich mitgeteilt. Weil die Halter künftig keine Zahlungserinnerungen mehr erhalten, empfehlen die Behörden, nun einen Dauerauftrag einzurichten oder per Lastschrift zu zahlen.
Einspruch einlegen
Nach Auskunft des Bundesfinanzministeriums sollen die Bescheide nach und nach überprüft und Fehler beseitigt werden. Betroffene Steuerpflichtige müssten nicht gesondert tätig werden.
Dem Bund der Steuerzahler sind diese Angaben jedoch zu vage, er rät allen Fahrzeughaltern, aktuelle Bescheide umgehend zu prüfen und zur Wahrung des persönlichen Rechtsschutzes ggf. innerhalb von 30 Tagen Einspruch einzulegen. Dies gilt umso mehr, als der Zoll bereits eingeräumt hat, dass es aufgrund der bestehenden Probleme zu mehrwöchigen Verzögerungen sowohl bei der Abbuchung als auch bei der Erstattung von Kraftfahrzeugsteuer kommen könnte.
Hinweis: Zumindest sollten sich Steuerpflichtige bei Unstimmigkeiten in ihrem Bescheid möglichst umgehend an das für sie zuständige Hauptzollamt wenden.
Zuständigkeiten beachten
Aufgrund der Übernahme der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer durch den Zoll sind nun – je nach Bundesland – unterschiedliche Hauptzollämter zuständig, z.B. für Nordrhein-Westfalen die Hauptzollämter Bielefeld, Dortmund, Duisburg, Köln, Krefeld oder Münster.
Darüber hinaus gibt es „Kontaktstellen“ zur flächendeckenden Sicherstellung des („wohnortnahen“) Serviceangebots. Es handelt sich hierbei meist um Nebenstellen der Hauptzollämter, Zollämter und mobile Kontaktstellen.
Internet-Info
Umfangreiche Informationen zur Kraftfahrzeugsteuer enthalten die Internetseiten des Zolls unter www.zoll.de
Die Informationen sind sowohl unter der Rubrik „Privatpersonen“ als auch unter der Rubrik „Unternehmen“ bereitgestellt, ebenso eine Übersicht der Zuständigkeiten/Kontaktstellen im Einzelnen sowie ein „Kfz-Steuer-Rechner“, der zur Überprüfung des eigenen Steuerbescheids genutzt werden sollte.
Unverbindliche Auskünfte zur Kraftfahrzeugsteuer erteilt der Zoll auch unter der E-Mail-Adresse info.kraftst.@zoll.de oder unter der Telefonnummer 0351/44 834 550.
Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2014; 39(18):17-17