Steuer-Spartipp

Einfache Gestaltung: Zahlung der Schenkungsteuer durch den Schenker


Helmut Lehr

Steuersichere Gestaltungen, die einfach umzusetzen sind, erfreuen sich naturgemäß großer Beliebtheit. Umso erstaunlicher ist es, dass bei Schenkungen eine ganz simple Steuersparmethode häufig außer Acht gelassen wird: die Übernahme der Schenkungsteuer durch den Schenker.

Vermutlich hängt das damit zusammen, dass dem Schenker verständlicherweise nicht ohne Weiteres in den Sinn kommt, zusätzlich noch Schenkungsteuer für den Begünstigten zu entrichten. Bei richtiger Gestaltung ist es aber gerade der Schenker, der von dieser Vorgehensweise profitiert.

Ausgangsbeispiel

Apothekerin Gerken schenkt ihrem langjährigen Lebensgefährten (nichteheliche Lebensgemeinschaft) 90.000€.

Nach Abzug des persönlichen Freibetrags (20.000€, Steuerklasse III) ergibt sich somit eine Schenkungsteuer in Höhe von 21.000€ (zu versteuernder Erwerb: 70.000€ x 30% Steuersatz). Unter dem Strich wird das Vermögen von Frau Gerken um 90.000€ vermindert, während ihrem Lebensgefährten nach Zahlung der Schenkungsteuer an das Finanzamt lediglich 69.000€ verbleiben.

Besondere Steuerberechnung

Entscheidet sich Frau Gerken dafür, die Schenkungsteuer selbst zu entrichten, sieht das Gesetz eine vereinfachte Berechnung vor. Danach gilt als Erwerb der Betrag, der sich bei einer Zusammenrechnung des Erwerbs mit der aus ihm errechneten Steuer ergibt. Soll heißen: Die übernommene Steuer wird rechnerisch nur einmal berücksichtigt, obwohl die Übernahme der Steuer durch den Schenker eigentlich eine weitere Schenkung darstellt und somit rein theoretisch die Steuerbemessungsgrundlage rechnerisch fortlaufend erhöhen würde (sog. Endlosschleife).

Abwandlung des Beispiels

Frau Gerken schenkt ihrem langjährigen Lebensgefährten (nichteheliche Lebensgemeinschaft) „nur“ 69.000€ und verpflichtet sich, die anfallende Schenkungsteuer selbst zu übernehmen.

Vergleichende Betrachtung

Durch Übernahme der Schenkungsteuer muss Frau Gerken insgesamt 88.110€ aufwenden, nämlich die eigentliche Schenkung in Höhe von 69.000€ sowie die übernommene Steuer in Höhe von 19.110€ (siehe links unten). Ihre Vermögensminderung beträgt somit nur 88.110€, während sie im Ausgangsbeispiel mit 90.000€ belastet wäre. Unter dem Strich verbleibt eine definitive Ersparnis von 1.890€. Für ihren Lebensgefährten ändert sich nichts, ihm verbleibt in beiden Fällen eine Vermögensmehrung in Höhe von 69.000€.

Hinweis: Aus Nachweisgründen empfiehlt es sich, die Schenkung „im Vorfeld“ zumindest kurz vertraglich zu regeln und dabei auch die Übernahme der Schenkungsteuer durch den Schenker festzuhalten. Besteht kein schriftliches Schenkungsversprechen, sollte die Übernahme der Schenkungsteuer durch den Schenker zumindest der Finanzverwaltung frühzeitig schriftlich mitgeteilt werden.

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2014; 39(20):16-16