Dr. Christine Ahlheim
Wer infolge einer Flugverspätung schon eine Ausgleichszahlung erhalten hat und zudem einen Minderungsanspruch beim Reiseveranstalter beantragt, erhält keine doppelte Entschädigung – so ein
(X ZR 126/13). Vielmehr sei in diesem Fall die Ausgleichszahlung auf den Minderungsanspruch wegen der Flugverspätung anzurechnen. Die Klägerin und ihr Ehemann hatten bei einem Reiseveranstalter eine Kreuzfahrt inklusive Hin- und Rückflug gebucht. Wegen eines um 25 Stunden verspäteten Rückflugs erhielten sie von der ausführenden Fluggesellschaft je 600€ gemäß der Fluggastrechteverordnung. Zusätzlich machten sie beim Reiseveranstalter einen Minderungsanspruch aufgrund des deutschen Reisevertragsrechts geltend.
Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2014; 39(20):3-3