Steuer-Spartipp

Lohnsteuerabzug bei Weihnachtsfeiern und anderen Betriebsveranstaltungen


Helmuth Lehr

Obwohl die Planungen für betriebliche Weihnachtsfeiern vielerorts schon in vollem Gange sind, stellen sich die steuerlichen Rahmenbedingungen derzeit noch sehr unübersichtlich dar. Dies liegt daran, dass der Bundesfinanzhof im letzten Jahr der langjährigen Verwaltungsauffassung zum Teil eine klare Absage erteilt hat, die Finanzverwaltung dieser Rechtsprechung allerdings bis heute nicht gefolgt ist und der Gesetzgeber ab 2015 eine gänzliche Neuregelung anstrebt!

Bisherige Verwaltungsauffassung

Zuwendungen des Arbeitgebers an seine Mitarbeiter bei Betriebsveranstaltungen gehören als Leistungen im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, wenn es sich um herkömmliche (übliche) Veranstaltungen und um bei diesen Veranstaltungen übliche Zuwendungen handelt. Betriebsveranstaltungen in diesem Sinne sind z.B. Weihnachtsfeiern, Betriebsausflüge oder Jubiläumsfeiern.

Als übliche Zuwendungen gelten nach Ansicht der Finanzverwaltung insbesondere

  • Speisen, Getränke, Tabakwaren und Süßigkeiten,
  • die Übernahme von Übernachtungs- und Fahrtkosten,
  • Eintrittskarten für kulturelle und sportliche Veranstaltungen, sofern sich die „Betriebsfeier“ nicht im Besuch der entsprechenden Veranstaltung erschöpft,
  • Geschenke und
  • Aufwendungen für den äußeren Rahmen, z.B. für Musik, Räume, Kegelbahn, Darbietungen.

Hinweis: Die Kosten für solche „üblichen Zuwendungen“ anlässlich einer betrieblichen Veranstaltung werden erst dann als Arbeitslohn beurteilt (Lohnsteuerabzugspflicht des Arbeitgebers!), wenn sie einschließlich Umsatzsteuer für den einzelnen Arbeitnehmer insgesamt mehr als 110€ je Veranstaltung betragen. Die Finanzverwaltung vertritt bislang die Auffassung, dass die Kosten für teilnehmende Ehegatten/Partner und/oder Kinder dem Arbeitnehmer zuzurechnen sind, sodass in diesen Fällen der Spielraum für entsprechende Ausgaben des Arbeitgebers zwangsläufig sinkt.

Sicht des Bundesfinanzhofs

Das oberste deutsche Steuergericht ist hier anderer Meinung. Nach neuerer Rechtsprechung sind die Kosten für die Veranstaltung bei der Prüfung der 110-€-Grenze nämlich grundsätzlich sämtlichen Teilnehmern zu gleichen Teilen zuzurechnen1). Außerdem ist der Bundesfinanzhof der Auffassung, dass Aufwendungen für den äußeren Rahmen, wie z.B. Mieten oder Ausgaben für eine Eventagentur, bei der Ermittlung der maßgebenden Kosten außen vor bleiben.

Rechtsprechung wird bislang nicht angewendet

Weil die Urteile des Bundesfinanzhofs bislang nicht amtlich veröffentlicht wurden, war bereits seit einiger Zeit zu befürchten, dass die Finanzverwaltung der neuen Rechtsprechung nicht ohne Weiteres folgen wird. Zwischenzeitlich hat die Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen mit Schreiben vom 14. Juli 20142) auch offiziell mitgeteilt, dass die Urteilsgrundsätze von der Finanzverwaltung (zumindest) derzeit nicht umgesetzt werden. Entsprechende Rechtsbehelfsverfahren durch den Arbeitgeber können jedoch bis auf Weiteres ruhen.

Geplante Neuregelung ab 2015

Am 24. September 2014 hat das Bundeskabinett den Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften beschlossen. Darin sind auch umfangreiche Änderungen der steuerlichen Rahmenbedingungen für Betriebsveranstaltungen vorgesehen, die voraussichtlich für Feierlichkeiten ab 2015 greifen werden. Positiv erscheint zunächst, dass die „Freigrenze“ je Arbeitnehmer von derzeit 110€ auf 150€ angehobenwerden soll. Im Gegenzug werden künftig aber ausdrücklich alle Kosten der Feier, auch für den äußeren Rahmen – so wie es der bisherigen Verwaltungsauffassung entspricht –, mit einbezogen. Zudem wird die höhere Freigrenze auch die Aufwendungen für Ehegatten/Partner und/oder Kinder bzw. Begleitpersonen beinhalten.

Hinweis: Wegen der Erhöhung der Freigrenze wird die Neuregelung zu Verbesserungen führen –zumindest, wenn man sie der bisherigen Verwaltungsauffassung gegenüberstellt und die noch günstigere Rechtsprechung außen vor lässt.

Konkrete Handlungsalternativen für Arbeitgeber

Derzeit sieht es danach aus, dass die Finanzverwaltung der Rechtsauffassung des Bundesfinanzhofs bis zur Wirksamkeit der gesetzlichen Änderungen nicht mehr folgen wird. Das bedeutet: Arbeitgeber haben für Betriebsveranstaltungen bis einschließlich 2014 die 110-€-Grenze nach Maßgabe der bisherigen restriktiven Verwaltungsauffassung zu beachten. Wer großzügiger kalkulieren und sich auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs berufen möchte, muss im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung mit abweichenden Feststellungen bzw. mit Haftungs-/Nachforderungsbescheiden rechnen, die in Absprache mit dem steuerlichen Berater ggf. anzufechten wären.

Wenn die neue Rechtslage, insbesondere die Anhebung der Freigrenze auf 150€, weiterhilft (z.B. wegen geringer Kosten für den äußeren Rahmen oder mangels Begleitpersonen), könnte über eine Verlegung der Weihnachtsfeier ins neue Jahr („Neujahrsempfang“ oder Ähnliches) nachgedacht werden – in vielen Geschäften/Betrieben ist dies angesichts der Termindichte kurz vor Weihnachten ohnehin bereits seit vielen Jahren üblich.

Hinweis: Sollten „erhöhte Zuwendungen“ anlässlich einer betrieblichen Veranstaltung dennoch zu steuerpflichtigem Arbeitslohn auf Ebene der Mitarbeiter führen, besteht für Arbeitgeber nach wie vor die Möglichkeit, diesen Arbeitslohn pauschal mit 25% zu versteuern3).

1) Vgl. AWA-Ausgabe Nr. 22 vom 15. November 2013, Seite 5.

2) Vgl. Kurzinformation Lohnsteuer Nr. 05/2014.

3) Vgl. § 40 Absatz 2 Nr. 2 Einkommensteuergesetz.

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2014; 39(20):18-18