Helmut Lehr
Gewerbetreibenden und Selbstständigen steht es grundsätzlich frei, ob sie als Geschäftswagen ein sehr teures oder ein vergleichsweise günstiges Fahrzeug verwenden. Sofern die betriebliche Nutzung feststeht, sind die darauf entfallenden Kosten in aller Regel als Betriebsausgaben abzugsfähig – dies gilt auch für Fahrzeuge der sogenannten Oberklasse. Problematisch wird es allerdings, wenn einzelne Pkw einen unverhältnismäßig hohen Aufwand verursachen (Luxussegment).
Hinweis: Aus steuerrechtlicher Sicht gibt es hier keine Faustformel – die Berücksichtigung sehr hoher Kfz-Kosten durch Finanzämter und Gerichte wird immer im Rahmen einer Einzelfallentscheidung erfolgen. Es obliegt dem Unternehmer, die betriebliche Veranlassung von ungewöhnlich hohen Ausgaben darzulegen – natürlich anhand der konkreten Verhältnisse im Betrieb.
Kürzlich musste der Bundesfinanzhof in einem Streitfall zum Betriebsausgabenabzug der Kosten eines Ferrari Spider Stellung nehmen1). Ein Tierarzt mit jährlichen Gewinnen zwischen 200.000€ und 350.000€ hatte das Fahrzeug geleast und Aufwendungen zwischen rund 28.000€ und 36.000€ pro Jahr ermittelt. Die Besonderheit des Falls lag in einer außergewöhnlich niedrigen Gesamtnutzung des Fahrzeugs, die im Wesentlichen auf den Besuch von mehreren Fortbildungsveranstaltungen entfiel und durch ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch nachgewiesen wurde.
Die Finanzbehörde kürzte die Aufwendungen und berücksichtigte pauschal 1€ pro betrieblich gefahrenem Kilometer. Das Finanzgericht bestätigte in erster Instanz, dass der Fahrzeugaufwand für die betrieblich gefahrenen Strecken keinesfalls mit den tatsächlichen Kosten anzusetzen ist, es gewährte aber immerhin eine „Kilometerpauschale“ von 2€. Dabei ging es zugunsten des Klägers von durchschnittlichen Fahrtkostenberechnungen für ein „Vergleichsfahrzeug“ (Mercedes SL 600) aus.
Hinweis: Der Bundesfinanzhof hat die dagegen erhobene Revision des Tierarztes zurückgewiesen. Ein höherer Ansatz der Kosten sei nicht möglich, da es sich insoweit um nicht abzugsfähigen Repräsentationsaufwand handele2).
Beurteilungsgrundsätze des Bundesfinanzhofs
Ob ein unangemessener Repräsentationsaufwand vorliegt, ist nach Ansicht des Bundesfinanzhofs generell danach zu beurteilen, wie sich ein ordentlicher und gewissenhafter Unternehmer angesichts der erwarteten Vorteile und Kosten verhalten hätte. Konkret hat das Gericht auf Folgendes hingewiesen:
- Die Anschaffung eines teuren und schnellen Wagens ist nicht stets „unangemessen“, wenn die Benutzung eines repräsentativen Wagens für den Geschäftserfolg keine Bedeutung hat. Eine solche Argumentation der Finanzverwaltung darf daher nicht das alleinige „K.-o.-Kriterium“ sein.
- Die Bedeutung des Fahrzeugs für den geschäftlichen Erfolg ist nur eine von mehreren Tatsachen, die im Einzelfall zu würdigen und gegeneinander abzuwägen sind.
Fazit: Wer den unbeschränkten Betriebsausgabenabzug für seine Fahrzeugkosten fest einplant, sollte bei der Auswahl des Geschäftswagens „die Kirche im Dorf lassen“. Sobald ein sogenanntes Luxusfahrzeug (oder ein Oldtimer) angeschafft wird, besteht die Gefahr von (deutlichen) Kürzungen des Betriebsausgabenabzugs. Diese Gefahr besteht im Übrigen auch für Unternehmer, die sehr hohe Gewinne erzielen und für die es wirtschaftlich überhaupt kein Problem ist, solche Fahrzeuge zu unterhalten. Inwieweit die Finanzverwaltung besondere betriebliche Gegebenheiten als Begründung für die Anschaffung eines Luxuswagens anerkennt, kann nicht vorhergesagt werden – bei Apothekeninhabern sind solche zumindest nicht ohne Weiteres ersichtlich.
1) Vgl. Urteil vom 29. April 2014, Aktenzeichen VIII R 20/12.
2) Vgl. §4 Absatz 5 Satz 1 Nr. 7 Einkommensteuergesetz.
Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2014; 39(20):17-17