AWA-Rückblick

Nachrichten in aller Kürze


Claudia Mittmeyer

Die Mehrheit der Deutschen (58%) ist der Ansicht, jeder sei selbst für seine Gesundheit verantwortlich – so die repräsentative Umfrage Meinungspuls 2014 der Techniker Krankenkasse. Dagegen sehen 41% der Befragten die Gesundheit der Menschen als gesamtgesellschaftliche Aufgabe und so auch den Staat, die Krankenversicherungen und Arbeitgeber in der Pflicht. Auffällig: Vor allem jüngere Menschen sind dieser Meinung. Die Generation 55plus tendiert mehrheitlich zu mehr Eigenverantwortung. Ab einem Alter von 66 Jahren vertreten sogar knapp drei Viertel der Befragten den Standpunkt, für seine Gesundheit sei jeder selbst verantwortlich.

In den Ländern dreht sich munter das Personalkarussell: In Zukunft zuständig für das Gesundheitsressort sind in Brandenburg Diana Golze (Die Linke), in Rheinland-Pfalz Sabine Bätzing-Lichtenthäler (SPD) und im Saarland Monika Bachmann (CDU).

Bereits im Mai 2014 bereitete der Bundesgerichtshof (BGH) der üblichen Bankenpraxis, Bearbeitungsgebühren für Verbraucherkredite zu kassieren, ein Ende. Dieses Geld können Kunden also zurückfordern – siehe hierzu AWA-Ausgabe Nr. 15 vom 1. August 2014, Seite 15. Dass dies auch noch nach Jahren erfolgen kann, hat der BGH aktuell entschieden. Denn nach Ansicht des Gerichts verjähren die Ansprüche nicht automatisch nach drei Jahren (XI ZR 348/13 und XI ZR 17/14). Allerdings dürfen betroffene Kunden nicht zu lange warten, um ältere Ansprüche geltend zu machen. Denn zum 31. Dezember 2014 verjähren alle Forderungen aus den Jahren bis 2011. Verjährt sind laut BGH derzeit nur solche Rückforderungsansprüche, „die vor dem Jahr 2004 oder im Jahr 2004 vor mehr als zehn Jahren entstanden sind“.

Verblistern ohne oder nur gegen eine geringe Honorierung ist den Apothekern des Saarlandes zukünftig seitens ihrer Landesapothekerkammer untersagt. Die in der Berufsordnung enthaltene Verbotsliste (§17) wurde durch Beschluss der Kammerversammlung entsprechend ergänzt. Eine vergleichbare Regelung existiert bereits in Baden-Württemberg.

Reisenähsets, Umhängekühltaschen und Alu-Stabfeuerzeuge haben im Apothekensortiment nichts zu suchen – das entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf (I 20 U 159/13). Die Richter erkannten bei diesen Gegenständen keinen greifbaren Gesundheitsbezug. Im konkreten Fall hatte ein Apotheker in einer Werbebroschüre für Arzneimittel, Medizinprodukte und Nahrungsergänzungsmittel auch mit einem „Vorteils-Gutschein“ geworben, für dessen Einlösung der Kunde gegen eine Schutzgebühr die oben genannten Gegenstände bekommen sollte. Eine Revision wurde nicht zugelassen.

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2014; 39(22):2-2