Steueränderungen ab 2015

Die wichtigsten Neuregelungen


Helmut Lehr

Ende 2014 hat der Bundesrat das „Zollkodex-Anpassungsgesetz“ verabschiedet. Faktisch handelt es sich hierbei um ein Jahressteuergesetz mit zahlreichen unterschiedlichen Änderungen im Steuerrecht. Die für die Praxis besonders wichtigen werden nachfolgend kurz dargestellt.

Vorab der Hinweis, dass auch die Verschärfungen bei der strafbefreienden Selbstanzeige wegen Steuerhinterziehung wie geplant zum Jahreswechsel umgesetzt wurden – jedoch in einem gesonderten Gesetz (vgl. hierzu bereits AWA-Ausgabe Nr. 21 vom 1. November 2014, Seite 12 und 13).

Sonderausgabenabzug für Basisrentenbeiträge

Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, zu einem Versorgungswerk oder zu einer privaten Basisversorgung können ab 2015 bis zum Höchstbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung (West) abgezogen werden – dies sind aktuell 22.172 €. Bislang galt ein steuerlicher Höchstbetrag von 20.000 €.

Hinweis: Aufgrund einer besonderen Übergangsregelung zur Einführung der nachgelagerten Rentenbesteuerung im Jahr 2005 sind im Kalenderjahr 2015 80 % der geleisteten Beiträge dem Grunde nach begünstigt. Dieser Prozentsatz erhöht sich bis 2025 jährlich um zwei Prozentpunkte.

Erstmalige Berufsausbildung nun definiert

Da Aufwendungen für eine erste Berufsausbildung zumindest nach derzeitiger Gesetzeslage nur begrenzt als Sonderausgaben abzugsfähig sind, konnte man bislang unter Umständen bereits durch eine vorgelagerte „fingierte“ kurze Erstausbildung (z.B. Taxischein) den unbegrenzten Abzug hoher Kosten für das Erststudium erreichen. Um solchen oder ähnlichen Gestaltungen entgegenzuwirken, hat der Gesetzgeber nun festgelegt, wann genau eine Erstausbildung vorliegt. Diese erfordert insbesondere eine geordnete Ausbildung mit einer Mindestdauer von 12 Monaten in Vollzeit (ursprünglich waren sogar 18 Monate im Gespräch) mit einer Abschlussprüfung.

Hinweis: Ob die Abzugsbegrenzung für einer erstmalige Berufsausbildung überhaupt rechtens ist, muss noch abschließend entschieden werden (vgl. AWA-Ausgabe Nr. 24 vom 15. Dezember 2014, Seite 17).

Kindergeld und Kinderfreibetrag

Volljährige Kinder in Berufsausbildung können bis zum 25. Lebensjahr steuerlich berücksichtigt werden – selbst während maximal viermonatiger „Zwangspausen“ zwischen zwei Ausbildungsabschnitten. Begünstigt wurden jetzt auch „Pausen“ zwischen einer Ausbildung und dem freiwilligen Wehrdienst.

Versorgungsausgleich

Ausgleichszahlungen im Rahmen eines Versorgungsausgleichs sind als Sonderausgaben abzugsfähig, sofern sie der Empfänger korrespondierend versteuert. Eine entsprechende Abzugsmöglichkeit wurde nun auch für Ausgleichszahlungen zur Vermeidung des Versorgungsausgleichs nach einer Ehescheidung bzw. Auflösung der Lebenspartnerschaft eingeführt.

Hinweis: Korrespondierend hierzu wurde die Versteuerung der Einnahmen beim Ausgleichsberechtigten geregelt, der dadurch sonstige Einkünfte erzielt, sofern er entsprechend zustimmt!

Betriebsveranstaltungen

Die lohnsteuerliche Behandlung von Zuwendungen an Mitarbeiter anlässlich einer Betriebsveranstaltung wurde vom Gesetzgeber neu gefasst (vgl. bereits AWA-Ausgabe Nr. 20 vom 15. Oktober 2014, Seite 18 und 19). Bislang galt eine (rechnerische) Freigrenze von 110 € für den einzelnen teilnehmenden Arbeitnehmer. Anders als die Finanzverwaltung ist der Bundesfinanzhof allerdings der Meinung, dass die Kosten der Veranstaltung bei der Prüfung der 110-€-Grenze grundsätzlich sämtlichen Teilnehmern (somit ggf. auch Partnern/Kindern) anteilig zuzurechnen sind – das würde den steuerbegünstigten Kostenrahmen natürlich erhöhen. Außerdem sollen nach Ansicht der Rechtsprechung Aufwendungen für den äußeren Rahmen der Veranstaltung (z.B. Mieten) außen vor bleiben.

Neu ist nun ab 2015, dass die Freigrenze nicht wie geplant auf 150 € angehoben, sondern als Freibetrag in der bisherigen Höhe von 110 € ausgestaltet wurde. Soll heißen: Der sog. Fallbeileffekt entfällt, weil der Arbeitgeber künftig ggf. nur die über 110 € hinausgehenden Kosten pro Arbeitnehmer lohnversteuern muss und nicht mehr den gesamten Betrag, sofern die Grenze überschritten wird. Der Freibetrag gilt für bis zu zwei Betriebsveranstaltungen im Jahr.

Maßgebend sind nun die Gesamtkosten, die der Arbeitgeber gegenüber Dritten aufwendet. Eigene Kosten (z.B. kalkulatorischer Arbeitslohn für die Planung der Feier durch einen Mitarbeiter) bleiben – anders als zunächst beabsichtigt – außen vor. Teilnehmende Familienangehörige sind jetzt allerdings ausdrücklich keine „Zählpersonen“, sodass deren rechnerische Kosten faktisch dem jeweiligen Arbeitnehmer zugeschlagen werden. Die günstige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs wird dadurch teilweise wieder ausgehebelt.

Hinweis: Wie schon bisher, können Arbeitgeber von der Möglichkeit der Pauschalversteuerung Gebrauch machen. Der ggf. nicht steuerfreie Teil einer Zuwendung kann pro Teilnehmer mit 25 % Pauschalsteuer abgegolten werden.

Neue steuerfreie Arbeitgeberleistungen möglich

Der Gesetzgeber hat sich zum Ziel gesetzt, dass sich Familie und Beruf besser vereinbaren lassen. Deshalb werden weitere Leistungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer steuerfrei gestellt – insbesondere Folgende:

  • Beratungsleistungen eines Dienstleisters hinsichtlich der Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen oder die Vermittlung von Betreuungspersonen.
  • Leistungen der sog. Kindernotbetreuung. Darunter fällt eine aus beruflich veranlassten Gründen notwendig gewordene kurzfristige Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen. Das gilt auch, wenn die Betreuung im privaten Haushalt des Arbeitnehmers stattfindet, soweit die Leistungen 600 €/Kalenderjahr nicht übersteigen.

Hinweis: Weitere Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass der Arbeitgeber die Leistungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbringt.

Umsatzsteuer zum Schmunzeln

Zum 1. Oktober 2014 wurde im Umsatzsteuerrecht die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (Reversecharge-Verfahren) auf die Lieferung von Edelmetallen, unedlen Metallen, Selen und Cermets ausgedehnt. Damit waren Unternehmer und somit auch Apotheker bei bestimmten Alltagsgeschäften (z.B. Kauf von Alufolie oder Lametta) in der Pflicht, die Umsatzsteuer dafür als Leistungsempfänger anzumelden und abzuführen. Nun wurde klargestellt, dass die Steuerschuldnerschaft nur für Metalllieferungen ab 5.000 € gilt.

Zahlreiche weitere Steueränderungen in 2015 erwartet

Da Bundestag und Bundesrat eine Reihe weiterer geplanter Änderungen noch nicht verabschiedet haben, ist davon auszugehen, dass im Laufe des Jahres 2015 nochmals an vielen Stellen nachgebessert wird. Insbesondere dürften dann folgende Punkte auf der Tagesordnung stehen:

  • Anhebung des Arbeitnehmerpauschbetrags von derzeit 1.000 € auf vermutlich 1.130 €.
  • Einführung einer monatlichen Abzugspauschale für ein häusliches Arbeitszimmer, wenn kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Im Gespräch sind hier 100 €/Monat.
  • Die Nachweispflichten für Unterhaltszahlungen ins Ausland sollen verschärft werden.
  • Einführung eines Sockelbetrags von 300 € für haushaltsnahe Handwerkerleistungen.
  • Anhebung der BehindertenPauschbeträge.
  • Außerdem könnten Geldgutscheine und zweckgebundene Geldzahlungen womöglich nicht mehr unter die Sachbezugsfreigrenze von 44 €/Monat fallen.

Helmut Lehr, Steuerberater, 55437 Appenheim, E-Mail: info@steuerberater-lehr.eu

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2015; 40(03):11-11