Bundesarbeitsgericht

Auch Auszubildender bei Verdacht kündbar


Dr. Christine Ahlheim

Der dringende Verdacht einer schwerwiegenden Pflichtverletzung eines Auszubildenden kann einen wichtigen Grund zur Kündigung des Berufsausbildungsverhältnisses darstellen, wenn der Verdacht auch bei Berücksichtigung der Besonderheiten des Ausbildungsverhältnisses dem Ausbildenden die Fortsetzung der Ausbildung objektiv unzumutbar macht – so ein aktuelles Urteil des Bundesarbeitsgerichts (Aktenzeichen 6 AZR 845/13). Der konkrete Fall betraf einen angehenden Bankkaufmann, der beim Geldzählen aus einem Nachttresor 500 € entwendet haben soll. Der Auszubildende bestritt zwar gegenüber dem Arbeitgeber den Vorwurf, nannte aber den genauen Fehlbetrag, obwohl er nur auf eine unbezifferte Kassendifferenz angesprochen worden war. Daraufhin wurde ihm gekündigt.

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2015; 40(06):3-3