Filialapotheke

Fahrtkosten in voller Höhe absetzbar


Dr. Christine Ahlheim

Gewerbetreibende und Selbstständige können Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und Betriebsstätte letztlich nur mit der Entfernungspauschale als Betriebsausgaben geltend machen. Das entspricht 0,30€ pro Entfernungskilometer („einfache Strecke“). Fahrten zwischen zwei oder mehreren Betriebsstätten sind grundsätzlich in voller Höhe absetzbar.

Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs (Urteil vom 23. Oktober 2014, III R 19/13) trifft dies ebenso für Fahrten zu ständig wechselnden Betriebsstätten zu. Ein häusliches Arbeitszimmer gilt aber nicht als Betriebsstätte; daher können Apothekeninhaber auch nicht erfolgreich gegenüber dem Finanzamt argumentieren, sie würden täglich von einer Betriebsstätte zu Hause (z.B. Arbeitszimmer) zu einer anderen (Haupt-)Betriebsstätte (Apotheke) fahren.

Wer neben seiner Hauptapotheke eine oder mehrere Filialapotheken betreibt, muss für steuerliche Zwecke seine erste Betriebsstätte bestimmen. Das Bundesfinanzministerium hat zu dem ab 1. Januar 2014 maßgebenden Begriff der ersten Betriebsstätte kürzlich umfassend Stellung bezogen (vgl. Schreiben vom 23. Dezember 2014, Aktenzeichen IV C 6 – S 2145/10/10005 :001). Danach ist die erste Betriebsstätte anhand quantitativer Merkmale, insbesondere zeitlicher Kriterien – Anwesenheit vor Ort! –, zu bestimmen (vgl. bereits AWA-Ausgabe Nr. 16 vom 15. August 2014, Seite 18 und 19). Deshalb werden Filialapotheken regelmäßig nicht als erste Betriebsstätte einzustufen sein, sodass Fahrten zwischen Hauptapotheke und Filialapotheke sowie Fahrten von zu Hause aus direkt in die Filialapotheke im Allgemeinen in voller Höhe abziehbar sind.

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2015; 40(06):3-3