Helmut Lehr
Zumindest in den letzten Jahren konnten mit neuen Goldgeschäften – den Xetra-Gold-Inhaberschuldverschreibungen – erhebliche Gewinne erzielt werden. Das von der Deutsche Börse Commodities GmbH auf den Markt gebrachte Wertpapier (ISIN DE000A0S9GB0) „verspricht“ zudem ein besonderes Steuerbonbon: Vermeidung der Abgeltungsteuer auf die Erträge!
Zum Hintergrund: Bei der Xetra-Gold-Inhaberschuldverschreibung handelt es sich um eine auf Goldbestände lautende nennwertlose Anleihe. Sie ist ein börsengehandeltes Wertpapier, das einen Anspruch auf die Lieferung von Gold verbrieft. Xetra-Gold-Inhaberschuldverschreibungen räumen dem Anleger das Recht ein, von der Emittentin die Lieferung von Gold zu verlangen. Deshalb hält die Emittentin eine entsprechende Menge Gold in physischer Form und in begrenztem Umfang in Form von Buchgoldansprüchen vor.
Hinweis: Nach Ansicht der Finanzverwaltung führt die gewinnbringende Ausübung der Lieferansprüche zu Einkünften aus Kapitalvermögen1).
Steuerzahlerfreundliche Entscheidungen
Aktuell hat das Finanzgericht Münster mit Urteil vom 10.Dezember 20142) entschieden, dass die Einlösung von Xetra-Gold- Inhaberschuldverschreibungen nicht zu steuerbaren Kapitaleinkünften führt. Der Kläger hatte die Wertpapiere 2009 erworben und machte 2011 von seinem Anspruch auf Lieferung des Goldes Gebrauch. Er ließ sich 20 Goldbarren à 100 g aushändigen. Die Differenz zwischen den Goldwerten 2009 und 2011 (rund 20.000â¬) wollte das Finanzamt versteuern.
Nach Ansicht des Gerichts stellt die Rückgabe der Inhaberschuldverschreibungen keine VeräuÃerung von Kapitalforderungen dar und führt daher nicht zu steuerpflichtigen Kapitalerträgen. Weil das Wertpapier keinen Geldanspruch, sondern einen Anspruch auf eine Sachleistung (Lieferung von Gold) verbriefe, läge bereits begrifflich keine Kapitalforderung vor. Die Börsenfähigkeit des Papiers ändere hieran nichts. Ebenso sei die Rückgabe nicht als VeräuÃerungsvorgang zu werten, weil sie zum Untergang der Inhaberschuldverschreibung führe.
Hinweis: Entsprechend hatte das Finanzgericht bereits mit Urteil vom 14.März 2014 entschieden3).
VeräuÃerung an der Börse
Soweit ersichtlich existieren bislang zwei Entscheidungen zu Sachverhalten, in denen die Anleger ihre Schuldverschreibungen mit Gewinn an der Börse veräuÃert haben. Auch in diesen Fällen wurde eine Versteuerung als Kapitalforderung verneint â auÃerdem war die einjährige Spekulationsfrist abgelaufen4). Entsprechende Revisionsverfahren sind unter den Aktenzeichen VIII R 19/14 und VIII R 35/14 beim Bundesfinanzhof anhängig. Eine Versteuerung durch die Finanzverwaltung sollte deshalb bis auf Weiteres nicht akzeptiert werden.
Hinweis: Für Anleger ist zu hoffen, dass der Bundesfinanzhof die steuerzahlerfreundlichen Entscheidungen der Finanzgerichte bestätigt. Jedoch gibt es auch kritische Stimmen in der Literatur, die unter Zugrundelegung der im Steuerrecht üblichen wirtschaftlichen Betrachtungsweise die Xetra-Gold-Inhaberschuldverschreibungen nicht als Sachforderung einstufen, sondern als Kapitalforderung5). Denn den Anlegern gehe es aufgrund der Ausgestaltung von vornherein erkennbar nicht um den Erwerb des physischen Goldes. Das hinterlegte Edelmetall diene vielmehr nur als Basiswert, um den in Geldeswert bestehenden Rückzahlungsanspruch zu bestimmen oder den VeräuÃerungspreis an der Börse zu unterlegen.
1) Vgl. Bundesfinanzministerium, Schrei- ben vom 9. Oktober 2012, Aktenzeichen IV C 1 - S 2252/10/10013.
2) Aktenzeichen 10 K 2030/13 E.
3) Aktenzeichen 12 K 3284/13 E.
4) Vgl. Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 27. März 2014, Aktenzeichen 1 K 1406/13 und des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 23. Juni 2014, Aktenzeichen 9 K 4022/12.
5) Vgl. Dornheim, in: Der Betrieb 2014, Seite 2312.
Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2015; 40(06):17-17